Art. 10 GSchV Verbot der Abfallentsorgung mit dem Abwasser |
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Es ist verboten: a. feste und flüssige Abfälle mit dem Abwasser zu entsorgen, ausser wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist; b. Stoffe entgegen den Angaben des Herstellers auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung abzuleiten. |