Art. 7 GSchV Verschmutztes Abwasser > Einleitung in die öffentliche Kanalisation |
---|
1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3.2 oder von anderem Abwasser nach Anhang 3.3 in die öffentliche Kanalisation, wenn die Anforderungen des entsprechenden Anhangs eingehalten sind. 2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des Abwassers: a. der Betrieb der öffentlichen Kanalisation erschwert oder gestört werden kann; b. beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer nicht oder nur mit unverhältnismässigen Massnahmen eingehalten werden können oder der Betrieb der Anlage in anderer Weise erschwert oder gestört werden kann; c. der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlage, der nach dem Klärschlamm-Entsorgungsplan (Art. 18) als Dünger verwendet werden soll, die Anforderungen nach Anhang 2.6 der Chemikalien- Risikoreduktions- Verordnung vom 18. Mai 20055 (ChemRRV) nicht erfüllt; oder d. der Betrieb der Anlage, in der Klärschlamm verbrannt wird, erschwert oder gestört werden kann. 3 Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn: a. durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; b. die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung und beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer eingehalten werden; oder c. dies für den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage zweckmässig ist. |
Klärschlamm-Entsorgung, Art. 18 GSchV |