Art. 8 AWR Abwasseranlagen > Aufsicht |
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1 Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Vorbereitung der Geschäfte und die Überwachung der Anlagen einer behördlichen Kommission übertragen und zur Begutachtung Fachleute beiziehen. 2 Die Gemeinde führt über alle Abwasseranlagen, Anschlüsse, Versickerungen und zusammenhängenden Plätze und Strassen über 500 m2 einen Kataster. 3 Wenn infolge Vernachlässigung des Unterhalts privater Abwasseranlagen Gefahren oder Missstände entstehen oder zu befürchten sind, kann der Gemeinderat, nach ergebnisloser Ermahnung, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Unterhaltspflichtigen vorkehren. |
Anlagenkataster, § 14 VVzGSchG |