Art. 7 AWR
Private Abwasseranlagen > Übernahme privater Kanalisationen
Der Gemeinderat kann auf Antrag der Eigentümer privater Abwasseranlagen als öffentliche Anlagen erklären, wenn diese dem Charakter einer öffentlichen Kanalisation entsprechen. Die Übernahme von privaten Leitungen erfolgt, wenn die zu übernehmende Leitung:

a) den Charakter einer Sammelleitung aufweist und in Anlage und Ausführung den Grundsätzen entspricht, die für öffentliche Kanalisationsleitungen gelten;

b) einen minimalen Durchmesser (Lichtweite) von 20 cm aufweist, dem Stand der Technik entspricht sowie von der Gemeinde geprüft und abgenommen ist;

c) im Grundbuch eingetragen und in Ausführungsplänen dargestellt ist.

Eine Entschädigung durch die Gemeinde wird geleistet für öffentliche Kanäle, die nach Art. 5 unter Bevorschussung vorzeitig erstellt wurden (analog § 39 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes).

Übernahmeentschädigung, § 39 PBG
Übernahmeregelung, § 27 VVzPBG