Art. 17 AWR Abwasseranlagen > Grundstückentwässerung und Durchleitungsrechte |
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1 Private Entwässerungsanlagen dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Gemeinderates erstellt und angeschlossen werden. 2 Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation haben fachgerecht bei Kontrollschächten zu erfolgen. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Anschlüsse zwischen den Schächten bewilligen. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kontrollierbar sein. 3 Die Anschlussleitungen von einem Grundstück bis zur öffentlichen Kanalisation sind zu Lasten des Eigentümers zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Erfüllt der Eigentümer diese Pflicht trotz schriftlicher Mahnung innert der vom Gemeinderat angesetzten Frist nicht, so lässt dieser die nötigen Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen. 4 Die Kosten der Anpassung von privaten Anschlüssen infolge Bau eines öffentlichen Kanals sind von den Grundeigentümern zu tragen. 5 Muss für die Erstellung einer privaten Anschlussleitung öffentlicher Grund und Boden beansprucht werden, ist hiefür keine besondere Durchleitungsentschädigung zu leisten. Der frühere Zustand an der Oberfläche ist wieder herzustellen. 6 Jedes Grundstück ist in der Regel für sich zu entwässern. Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Hausanschlüsse bewilligt oder wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vertraglich zu regeln. 7 Der Gemeinderat ist befugt, an private Kanalisationen, die an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, weitere private Kanalisationen anschliessen zu lassen, sofern die Kapazität genügt und dem Eigentümer daraus kein Schaden entsteht. Er bestimmt in sinngemässer Anwendung der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen, welche Entschädigung an den Eigentümer der Kanalisation zu leisten ist, sofern sich die beteiligten Grundeigentümer nicht selbst einigen können. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Beteiligten. |
Aufsicht, Art. 8 AWR Bau, Erhaltung, Erneuerung, § 14 EGzGSchG Bauvorschriften, Art. 18 AWR Betriebsvorschriften, Art. 18 AWR Bewilligung: Gesuch, Art 19 AWR Kanalisationsanschluss, Art. 9 AWR |