Art. 16 AWR
Abwasseranlagen > Anschluss an die zentrale ARA
1 Mit dem Anschluss an die zentrale ARA sind die vom Gemeinderat bezeichneten Einzelanlagen, mit Ausnahme der Anlagen zur Vorbehandlung industrieller und gewerblicher Abwässer ausser Betrieb zu nehmen und einwandfrei zu überbrücken. Der Gemeinderat setzt angemessene Fristen fest.

2 Der Grundeigentümer sorgt für den Einbau der notwendigen Entlüftungen, Geruchsverschlüsse und Abwasserpumpen bei zu tief liegenden Anschlüssen.