Art. 92 BauR
Gebühren
1 Die Bewilligungsbehörde erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren.

2 Der Gemeinderat erlässt hiefür eine Gebührenordnung.

Gebühren, § 89 PBG