Art. 92 BauR Gebühren |
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1 Die Bewilligungsbehörde erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren. 2 Der Gemeinderat erlässt hiefür eine Gebührenordnung. |
Gebühren, § 89 PBG |