Art. 18 AWR
Abwasseranlagen > Bau- und Betriebsvorschriften
1 Für den Bau und Betrieb der Hausanschlüsse und EinzeIreinigungsanlagen sind die jeweiligen Normen oder Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) zu beachten.

2 Alle privaten Abwasseranlagen, Jauchegruben, gewerblichen und industriellen Abwasservorbehandlungen müssen durch die Eigentümer stets überwacht, geprüft und sachgemäss bedient werden.

3 Schlammsammler, Fett- und Oelabscheider sind nach Bedarf zu warten und zu entleeren. Das Abscheidegut ist fachgerecht zu entsorgen und darf unter keinen Umständen in die Kanalisation oder in ober- und unterirdische Gewässer abgelassen werden (Wartung und Entsorgung nach VSA-Norm 592 000-1990).

4 Geruchsverschlüsse müssen stets mit Wasser aufgefüllt sein.

5 Die speziellen Vorbehandlungsanlagen, z.B. Neutralisationen, Emulsions-Spaltanlagen usw., sind gemäss Anleitungen der Lieferfirma oder Weisungen des Gemeinderates, bzw. des kantonalen Amtes für Umweltschutz zu überprüfen und zu unterhalten.

Betrieb: Fachgerecht, Art. 13 GSchV
Betrieb: Massnahmen, Art. 16 GSchV
Betrieb: Meldungen, Art. 14 GSchV
Betrieb: Meldungen, Art. 17 GSchV
Betrieb: Überwachung, Art. 15 GSchV
Betrieb: Überwachung, § 18 EGzGSchG
Einleitung in Gewässer: Richtlinie VSA
Einzelreinigungsanlagen: Richtlinie VSA
Entwässerung Verkehrsanlagen: Buwal
Liegenschaftsentwässerung: Richtlinie VSA
Regenwasserentsorgung: Richtlinie VSA