Art. 5 GSchV
Kommunale Entwässerungsplanung
1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten.

2 Der GEP legt mindestens fest:

a. die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind;

b. die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist;

c. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;

d. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist;

e. die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist;

f. wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen sind;

g. die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist.

3 Der GEP wird nötigenfalls angepasst:

a. an die Siedlungsentwicklung;

b. wenn ein REP erstellt oder geändert wird.

4 Er ist öffentlich zugänglich.