Art. 5 GSchV Kommunale Entwässerungsplanung |
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1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten. 2 Der GEP legt mindestens fest: a. die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind; b. die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist; c. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist; d. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist; e. die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist; f. wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen sind; g. die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist. 3 Der GEP wird nötigenfalls angepasst: a. an die Siedlungsentwicklung; b. wenn ein REP erstellt oder geändert wird. 4 Er ist öffentlich zugänglich. |