§ 18 EGzGSchG
Abwasseranlagen > Überwachung und Kontrolle
1 Der Anlageninhaber ist verantwortlich für den Betrieb und die Überwachung seiner Abwasseranlage. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann Weisungen und Einzelverfügungen über die Überwachung und Kontrolle der Abwasseranlagen erlassen. Die Kosten der Überwachung und Kontrolle trägt der Anlageninhaber.

2 Die Anlageninhaber sorgen auf ihre Kosten für die Schlammentsorgung bei den häuslichen Einzel- und Gruppenkläranlagen sowie den Abwasser- und Schlammgruben.

3 Die Gemeinde kontrolliert die einwandfreie Schlammentsorgung. Sie kann an Stelle der Anlageninhaber und auf deren Kosten die Schlammentsorgung durchführen.