§ 40 EGzGSchG Behördenbeschwerde |
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Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen. |