Art. 11 GSchG Behandlung des Abwassers und Verwertung |
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1 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. 2 Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst: a. Bauzonen; b. weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b); c. weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. 3 Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen. |
Weitere Gebiete, Art. 10 GSchG |