Art. 22 AWR
Abwasseranlagen > Anschlussgebühr, Benutzungsgebühr
1 Die Grundeigentümer entrichten für den Bau und Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen

a) Anschlussgebühren;

b) jährliche Benützungsgebühren.

2 Die Höhe der Beiträge und Gebühren werden im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen berechnet. Der Gemeinderat kann von dieser Berechnungsart abweichen, wenn die Höhe der Beiträge und Gebühren im Einzelfall dem Nutzen, den das Grundstück durch den Bau, Unterhalt und Betrieb der Abwasseranlagen erfährt, offensichtlich nicht entspricht. Abweichungen werden nur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt.

3 Die Gebühren decken die Aufwändungen für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen, den Verwaltungsaufwand, die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals sowie allfällige weitere Kosten. Als Berechnungsgrundlage gilt der budgetierte Aufwand.

4 Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtiger der angeschlossenen Liegenschaft war. Bei Handänderung eines Grundstückes geht die Gebührenpflicht unter solidarischer Mithaftung (Sukzession) des bisherigen Eigentümers auf den Erwerber über.

5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden gestundete und geschuldete Gebühren zu einem Zinsfuss belastet (1. Hypothek KBS + 10/0, Stand 1. Januar des laufenden Jahres).

6 Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Anschluss über eine private Leitung erfolgt.

7 Die Anschlussgebühren entsprechen dem Stand des Zürcher Baukostenindexes vom 1. April 2002 und werden jährlich automatisch angepasst.

Anschlussgebühr: Grundsatz, § 51 PBG
Anschlussgebühr: Grundsatz, § 33 EGzGSchG
Anschlussgebühr: Tarif, Art. 23 AWR
Benutzungsgebühr, § 51 PBG
Benutzungsgebühr: Grunds., § 34 EGzGSchG
Benutzungsgebühr: Tarif, Art. 23 AWR