§ 13 EGzGSchG
Abwasseranlagen > öffentliche Anlagen
1 Die Gemeinden planen, bauen, betreiben, unterhalten und beaufsichtigen alle im generellen Entwässerungsplan enthaltenen öffentlichen Kanalisationen, Sonderbauwerke und Abwasserreinigungsanlagen.

2 Alle Abwassersammelkanäle mit Ausnahme der Gebäude- und Grundstücksanschlussleitungen sind in der Regel öffentlich.

3 Ist die Groberschliessung Sache mehrerer Grundeigentümer, so beschliessen sie gemeinsam über den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen oder übertragen die Aufgabe einer Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.