§ 13 EGzGSchG Abwasseranlagen > öffentliche Anlagen |
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1 Die Gemeinden planen, bauen, betreiben, unterhalten und beaufsichtigen alle im generellen Entwässerungsplan enthaltenen öffentlichen Kanalisationen, Sonderbauwerke und Abwasserreinigungsanlagen. 2 Alle Abwassersammelkanäle mit Ausnahme der Gebäude- und Grundstücksanschlussleitungen sind in der Regel öffentlich. 3 Ist die Groberschliessung Sache mehrerer Grundeigentümer, so beschliessen sie gemeinsam über den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen oder übertragen die Aufgabe einer Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. |