§ 35 EGzGSchG Finanzierung > Erschliessungsbeiträge |
---|
1 Der Erschliessungsbeitrag wird für den Bau öffentlicher Kanalisationsleitungen von den Grundeigentümern des betreffenden Einzugsgebietes erhoben. 2 Für die Festsetzung des Beitrages sind einzeln oder kombiniert zu berücksichtigen: a) die Fläche oder der Wert des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens; b) der Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und Anlagen; c) besondere Vorteile für den Grundeigentümer. |