Benutzungsgebühr (gültig seit 1.1.2016) |
---|
1 Zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten des Kanalisationsnetzes und der Abwasserreinigungsanlage haben die Eigentümer der Grundstücke, welche der öffentlichen Kanalisation angschlossen sind, oder das Abwasser auf anderem Wege über die ARA entsorgt wird, eine jährliche Benutzungsgebühr zu bezahlen. 2 Die Benützungsgebühr, bestehend aus der Grundgebühr und Verbrauchsgebühr, hat die Selbstkosten zu decken: a) Jährliche Grundgebühr pro Verrechnungseinheit Fr. 50.00; b) Verbrauchsgebühr pro m3 Frischwasserverbrauch Fr. 2.25. 3 Die Benützungsgebühr berechnet sich nach dem Frischwasserverbrauch, massgebend für die Höhe des Verbrauches sind die Ablesungen der Wasserversorgung. Liegenschaften mit eigener Wasser- oder Brauchwasserversorgung sowie Liegenschaften, die über keine Wasseruhr verfügen, schätzt die Kommission entsprechend ähnlichen Liegenschaften ein. Sie kann den Einbau einer Wasseruhr zu Lasten des Eigentümers verfügen. Der Gemeinderat hat für Verbraucher ohne Wasserzähler eine Gebühr von Fr. 71.90 pro Bewohnergleichwerten festgesetzt. 4 Für Brauchwasser, welches aus Regenwassersammlungen oder dergleichen gewonnen und der ARA zugeleitet wird, legt der Gemeinderat die Benützungsgebühr fest. Die Gebühren werden entsprechend ähnlichen Liegenschaften geschätzt. 5 Für besonders schwer zu reinigende, resp. extrem verschmutzte Abwässer ist die Benützungsgebühr im Verhältnis zum Verschmutzungsgrad angemessen zu erhöhen. 6 Sofern bei einer Nutzung weniger als 75% des bezogenen Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt eine angemessene Reduktion der Gebühr (z.B. Gärtnerei, Sportanlage). Der erforderliche Nachweis ist vom Gesuchsteller zu erbringen. 7 Einzug und Fälligkeit der jährlichen Benützungsgebühr bestimmt der Gemeinderat. Rechnungsschuldner ist der Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. An Eigentümergemeinschaften erfolgt eine gemeinsame Rechnungsstellung. Die Eigentümergemeinschaft bestimmt den Rechnungsempfänger. 8 Öffentliche Plätze und Strassen mit einer abflusswirksamen Fläche von mehr als 500 m3 haben eine jährliche Pauschale zu entrichten (§32 Abs. 4 KVGSchG). Pauschalbeiträge von Privatstrassen mit Flächenanteilen von weniger als 250 m3 pro Miteigentümer werden nicht in Rechnung gestellt. Pauschale pro m2 Fr. --.20. |