Art. 23 AWR Abwasseranlagen > Gebührentarif |
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1 Die Sockelbeträge, Anschlussgebühren und jährliche Benützungsgebühren, sind im Anhang festgelegt. 2 Der Gemeinderat kann im Umfang eintretender Kostenveränderungen auf diesen Sockelbeträgen Auf- und Abschläge von max. 50% beschliessen. 3 Die jeweils geltenden Abwassergebühren sind zu publizieren. |
Anschlussgebühr: Tarif Benutzungsgebühr: Tarif |