Art. 23 AWR
Abwasseranlagen > Gebührentarif
1 Die Sockelbeträge, Anschlussgebühren und jährliche Benützungsgebühren, sind im Anhang festgelegt.

2 Der Gemeinderat kann im Umfang eintretender Kostenveränderungen auf diesen Sockelbeträgen Auf- und Abschläge von max. 50% beschliessen.

3 Die jeweils geltenden Abwassergebühren sind zu publizieren.

Anschlussgebühr: Tarif
Benutzungsgebühr: Tarif