§ 16 VVzGSchG Informationsrechte und -pflichten |
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1 Die Bezirke und Gemeinden sowie die andern Amtsstellen informieren das Amt für Umweltschutz über ihre Vollzugstätigkeiten. 2 Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind dem Amt für Umweltschutz und dem betreffenden Gemeinwesen gleichzeitig wie dem Beklagten zuzustellen (§ 48 EGzGSchG). 3 Kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere Behörden und Amtsstellen berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben erforderlich sind. |