§ 16 VVzGSchG
Informationsrechte und -pflichten
1 Die Bezirke und Gemeinden sowie die andern Amtsstellen informieren das Amt für Umweltschutz über ihre Vollzugstätigkeiten.

2 Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind dem Amt für Umweltschutz und dem betreffenden Gemeinwesen gleichzeitig wie dem Beklagten zuzustellen (§ 48 EGzGSchG).

3 Kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere Behörden und Amtsstellen berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben erforderlich sind.