§ 27 VVzPBG Groberschliessungsanlagen |
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1 Anlagen der Groberschliessung sind in der Regel ins Eigentum der Gemeinde oder eines konzessionierten Versorgungswerkes zu übernehmen. 2 Ist nicht die Gemeinde, sondern ein Dritter Eigentümer einer Groberschliessungsanlage, so sind Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung für deren Ausbau, Unterhalt und Betrieb vertraglich, in einem Reglement oder durch Verfügung festzulegen. Gleichzeitig kann die Übernahme der Anlage durch die Gemeinde vorgesehen werden. 3 Kommt der Dritte seinen Verpflichtungen nicht zeitgerecht nach, so ist die Gemeinde ermächtigt, anstelle des Dritten den Ausbau vorzunehmen. Sie legt die Kostenbeteiligung des Dritten und allenfalls die Bedingungen der Übernahme der Anlage fest. |