Art. 91 BauR
Baukontrolle
1 Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Sie kann vor Baubeginn Ausführungspläne verlangen. Sie lässt insbesondere kontrollieren:

a) die Erstellung des Baugespanns und Schnurgerüstes;

b) die notwendigen Höhenfixpunkte;

c) die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken;

d) die Errichtung des Rohbaus;

e) die Fertigstellung der Baute.

2 Die erwähnten Baustadien sind von der Bauherrschaft oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen.

3 Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen.

4 Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

Baukontrolle, § 88 PBG