Art. 91 BauR Baukontrolle |
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1 Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. Sie kann vor Baubeginn Ausführungspläne verlangen. Sie lässt insbesondere kontrollieren: a) die Erstellung des Baugespanns und Schnurgerüstes; b) die notwendigen Höhenfixpunkte; c) die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken; d) die Errichtung des Rohbaus; e) die Fertigstellung der Baute. 2 Die erwähnten Baustadien sind von der Bauherrschaft oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen. 3 Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen. 4 Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen. |
Baukontrolle, § 88 PBG |