Art. 10 AWR
Abwasseranlagen > Ausnahmen von der Anschlusspflicht
Ausgenommen von einem Kanalisations-
anschluss sind:

a) Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben mit erheblicher Nutztierhaltung, sofern das Schmutzwasser in ausreichend grossen, wasserdichten Jauchegruben ohne Überlauf gespeichert wird und die einwandfreie landwirtschaftliche Verwertung zusammen mit der Gülle gewährleistet ist.

b) Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind, oder deren Anschluss unverhältnismässig teuer wäre und mit einer besonderen Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle abgeleitet oder behandelt werden können.