§ 26 EGzGSchG
Treibgut bei Stauanlagen und auf Seen
1 Zur Beseitigung von Treibgut bei Stauanlagen ist der Werksinhaber zuständig, bei Seen die Ufergemeinden.

2 Bei Stauanlagen trägt der Werksinhaber die Kosten für die Beseitigung, auf Seen der Kanton.

3 Wird das Treibgut auf Seen durch die Spülung oder Entleerung einer Stauanlage verursacht, so trägt der Werksinhaber die Kosten für dessen Beseitigung.