Art. 19 AWR Verfahren > Bewilligungsgesuch |
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1 Für die Erstellung oder Änderung einer Liegenschaftsentwässerung ist rechtzeitig die notwendige Bewilligung des Gemeinderates nach dessen Vorschriften einzuholen. Ebenso bedarf jede Änderung in der Benützung der Anlage, die auf Menge oder Beschaffenheit des Abwassers erheblichen Einfluss hat, einer Bewilligung des Gemeinderates. 2 Dem schriftlichen Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft der Abwässer vom Gesuchsteller, Eigentümer und Projektverfasser unterzeichnete Pläne 3-fach beizulegen, und zwar: a) Auszug aus dem aktuellen Grundbuchplan mit Angabe des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitungen. b) Kanalisationsplan im Mst. 1:100, evt. 1:50 mit Kotierungen (in 3-facher Ausführung). Der Plan ist nach den jeweils gültigen VSA-Normen zu erstellen. c) Längenprofile, sofern solche als notwendig erachtet werden. d) Allenfalls weitere Planunterlagen und Berechnungsgrundlagen von möglichen Abscheidern oder Reinigungsanlagen. |
Baubewilligungsverfahren, Art. 86 BauR |