§ 14 VVzGSchG
Verzeichnis der öffentlichen Gebäude sowie Strassen und Plätze
1 Die Gemeinden erstellen ein Verzeichnis der öffentlichen Gebäude sowie aller öffentlichen und privaten Strassen und Plätze, die zusammen eine Fläche von mehr als 500 m2 ergeben, und die der öffentlichen Kanalisation angeschlossen sind.

2 Sie führen das Verzeichnis periodisch nach.