§ 36 EGzGSchG
Abgeltungen und Beiträge > Grundlage
1 Der Kanton vermittelt den Gemeinden und Zweckverbänden die Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes. Er leistet selbst Beiträge von 20 Prozent der anrechenbaren Kosten, sofern und solange der Bund Abgeltungen und Finanzhilfen zusichert.

2 Er kann 20 Prozent an die Projektierungs- und Baukosten von abwassertechnischen Sanierungen (Sanierungsleitungen, gemeinsame Abwasseranlagen gemäss § 14 und § 15) ausserhalb des Baugebietes leisten, sofern für die Beteiligten unzumutbare Kosten entstehen und sich die Gemeinde mindestens im gleichen Umfang beteiligt.

3 Für die generelle Planung von Abwasseranlagen leistet er im Rahmen des Voranschlages Beiträge an die Gemeinden und Zweckverbände von 20 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Abgeltung: nach Abs.1, § 17 VVzGSchG
Abgeltung: nach Abs.2, § 18 VVzGSchG
Abgeltung: nach Abs.3, § 19 VVzGSchG