§ 34 EGzGSchG Benutzungsgebühr |
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1 Die Benutzungsgebühr wird jährlich für die Benutzung der Abwasseranlagen erhoben und deckt insbesondere die Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt dieser Anlagen. Sie besteht aus einer konstanten Grundgebühr und einer variablen Mengengebühr. Für besondere Fälle kann das Abwasserreglement Pauschalgebühren vorsehen. 2 Die Grundgebühr bestimmt sich einzeln oder kombiniert nach Wohneinheiten, Einwohnergleichwerten, versiegelter Fläche oder der massgebenden Nutzfläche. 3 Für die Festsetzung der Mengengebühr sind einzeln oder kombiniert zu berücksichtigen: a) die verbrauchte Frischwassermenge; b) die abgeführte Abwassermenge; c) die gemessene Abwasserfracht. |