§ 15 EGzGSchG
Abwasseranlagen > industrielle und gewerbliche Anlagen
1 Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben sorgen für die Vorbehandlung und die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.

2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann die Vorbehandlung oder die Vorreinigung von Abwasser verlangen.