Art. 5 AWR
Öffentliche Abwasseranlagen > Vorzeitige Erstellung
1 Bauwillige Grundeigentümer können mit der Gemeinde die vorzeitige Erstellung von öffentlichen Kanälen vereinbaren. Sie erfolgt diesfalls durch die Gemeinde oder unter ihrer Aufsicht, sobald die Finanzierung gesichert ist.

2 Fehlt ein entsprechender Gemeindekredit, können die Interessierten die fehlende Finanzierung zusichern. Bedingungen, Zahlungsmodus und Höhe der Rückzahlungen sind vor Baubeginn mit der Gemeinde vertraglich zu regeln.

3 Die Beiträge und Gebühren nach diesem Reglement bleiben unverändert.

Vorzeitige Erstellung, Art. 19 RPG
Vorzeitige Erstellung, § 39 PBG