§ 23 VVzGSchG
Abrechnung
1 Für die Auszahlung der Kantonsbeiträge sind dem Amt für Umweltschutz einzureichen:

a) das Auszahlungsgesuch;

b) die Abnahmeprotokolle und Ausführungspläne der Anlage bzw. die generellen Planungen;

c) für abwassertechnische Sanierungen ausserhalb des Baugebietes die Beitragszusicherung der Gemeinde (§ 36 Abs. 2 KVzGSchG).

2 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt nach den verfügbaren Voranschlagskrediten. Sofern sich Arbeiten über längere Zeit erstrecken, kann das Amt für Umweltschutz Teilzahlungen gewähren.