§ 23 VVzGSchG Abrechnung |
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1 Für die Auszahlung der Kantonsbeiträge sind dem Amt für Umweltschutz einzureichen: a) das Auszahlungsgesuch; b) die Abnahmeprotokolle und Ausführungspläne der Anlage bzw. die generellen Planungen; c) für abwassertechnische Sanierungen ausserhalb des Baugebietes die Beitragszusicherung der Gemeinde (§ 36 Abs. 2 KVzGSchG). 2 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt nach den verfügbaren Voranschlagskrediten. Sofern sich Arbeiten über längere Zeit erstrecken, kann das Amt für Umweltschutz Teilzahlungen gewähren. |