§ 12 EGzGSchG Entwässerungsplan > Zuständigkeit und Verfahren |
---|
1 Der Gemeinderat erarbeitet den generellen Entwässerungsplan und legt den Entwurf der kantonalen Gewässerschutzfachstelle zur Vorprüfung vor. 2 Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Im Übrigen gilt das Erlassverfahren für kommunale Richtpläne. 3 Geringfügige Änderungen beschliesst der Gemeinderat und informiert die betroffenen Grundeigentümer. Die öffentliche Auflage entfällt. |