§ 17 EGzGSchG Abwasseranlagen > Bewilligungsverfahren |
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1 Abwasseranlagen dürfen dem generellen Entwässerungsplan nicht widersprechen. 2 Einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle bedarf: a) die Erstellung oder Änderung von öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme der Kanalisationen innerhalb der Bauzonen; b) die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird; c) die Zuleitung von stetig anfallendem, unverschmutztem Abwasser zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage; d) die Einleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser in die öffentliche Kanalisation; e) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer, sofern der generelle Entwässerungsplan dies nicht allgemein zulässt. 3 Das Bewilligungsverfahren für Abwasseranlagen sowie die vorzeitige Erstellung von öffentlichen Anlagen durch bauwillige Grundeigentümer richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes. Die Bewilligungsbehörden können zur Beurteilung der notwendigen Abwasserreinigungsmassnahmen auf Kosten der Gesuchsteller Gutachten von Sachverständigen einholen. |
Vorzeitige Erstellung, § 39 PBG |