§ 17 EGzGSchG
Abwasseranlagen > Bewilligungsverfahren
1 Abwasseranlagen dürfen dem generellen Entwässerungsplan nicht widersprechen.

2 Einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle bedarf:

a) die Erstellung oder Änderung von öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme der Kanalisationen innerhalb der Bauzonen;

b) die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird;

c) die Zuleitung von stetig anfallendem, unverschmutztem Abwasser zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage;

d) die Einleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser in die öffentliche Kanalisation;

e) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer, sofern der generelle Entwässerungsplan dies nicht allgemein zulässt.

3 Das Bewilligungsverfahren für Abwasseranlagen sowie die vorzeitige Erstellung von öffentlichen Anlagen durch bauwillige Grundeigentümer richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes. Die Bewilligungsbehörden können zur Beurteilung der notwendigen Abwasserreinigungsmassnahmen auf Kosten der Gesuchsteller Gutachten von Sachverständigen einholen.

Vorzeitige Erstellung, § 39 PBG