Art. 20 AWR
Verfahren > Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen
1 Die Vollendung der Liegenschaftsentwässerungsanlage ist der vom Gemeinderat bezeichneten Kontrollstelle vor dem Eindecken zu melden. Diese lässt die erstellten Anlagen prüfen und verfügt die Änderungen vorschriftswidriger Ausführungen.

2 Nach Bauvollendung sind dem Gemeinderat bereinigte Ausführungspläne der Entwässerungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Wird nach erfolgter Aufforderung kein revidierter Ausführungsplan, welcher der tatsächlichen Situation entspricht, eingereicht, kann die Gemeinde diesen zu Lasten der Bauherrschaft in Auftrag geben.

3 Dem Gemeinderat und seinen Organen steht das Recht zu, die Liegenschaftsentwässerungsanlagen jederzeit zu kontrollieren und die Beseitigung von Missständen anzuordnen.

4 Die durch den Gemeinderat oder dessen Organe vorgenommene Prüfung und Kontrolle entbindet weder den Bauherrn noch den Unternehmer vor der Verantwortung der richtigen Ausführung.

Baukontrolle, Art. 91 BauR
Kontrollen, Art. 15 GSchV
Kontrollen, § 18 EGzGSchG
Kontrollen, § 13 VVzGSchG