§ 48 EGzGSchG
Strafbestimmungen > Mitteilungspflicht
1 Alle Polizeirapporte sowie die Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf das Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und dem betreffenden Gemeinwesen mitzuteilen.

2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.