§ 48 EGzGSchG Strafbestimmungen > Mitteilungspflicht |
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1 Alle Polizeirapporte sowie die Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf das Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und dem betreffenden Gemeinwesen mitzuteilen. 2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben. |