Art. 71 GSchG Strafbestimmungen > Übertretungen |
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1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. in anderer Weise diesem Gesetz zuwiderhandelt; b. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3 Gehilfenschaft ist strafbar. 4 Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren. |