Art. 2 AWR
Generelle Entwässerungsplanung
1 Der Gemeinderat erarbeitet den Entwurf eines generellen Entwässerungsplans (GEP). Dieser wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, wobei sich dazu jedermann schriftlich äussern kann.

2 Die Tiefbau- und Verkehrskommission prüft die Eingaben und der Gemeinderat erlässt den GEP, der dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen ist.

3 Der GEP bildet die Grundlage für den Erschliessungsplan bezüglich der Abwasserentsorgung. Er unterliegt der Volksabstimmung.

Inhalt, Art. 5 GSchV
Inhalt, § 11 EGzGSchG
Pflicht: Gemeinde, § 10 EGzGSchG
Pflicht: Kanton, Art. 7 GSchG
Verfahren, § 12 EGzGSchG