Art. 2 AWR Generelle Entwässerungsplanung |
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1 Der Gemeinderat erarbeitet den Entwurf eines generellen Entwässerungsplans (GEP). Dieser wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, wobei sich dazu jedermann schriftlich äussern kann. 2 Die Tiefbau- und Verkehrskommission prüft die Eingaben und der Gemeinderat erlässt den GEP, der dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen ist. 3 Der GEP bildet die Grundlage für den Erschliessungsplan bezüglich der Abwasserentsorgung. Er unterliegt der Volksabstimmung. |
Inhalt, Art. 5 GSchV Inhalt, § 11 EGzGSchG Pflicht: Gemeinde, § 10 EGzGSchG Pflicht: Kanton, Art. 7 GSchG Verfahren, § 12 EGzGSchG |