§ 13 VVzGSchG
Zustandskontrollen und Schutzmassnahmen
1 Die Gemeinde kontrolliert periodisch den Zustand der Gewässer sowie der Abwasseranlagen im besiedelten Gebiet. Sie prüft dabei insbesondere alle Einleitungen in die Gewässer sowie allfällige Fehlanschlüsse.

2 Bei drohenden oder bereits eingetretenen Verschmutzungen oder Schäden unternimmt sie die entsprechenden organisatorischen und baulichen Gegenmassnahmen.

3 Verschmutzungen sowie Gegenmassnahmen sind dem Amt für Umweltschutz sowie der Umweltschutz- und Seepolizei zu melden.