§ 13 VVzGSchG Zustandskontrollen und Schutzmassnahmen |
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1 Die Gemeinde kontrolliert periodisch den Zustand der Gewässer sowie der Abwasseranlagen im besiedelten Gebiet. Sie prüft dabei insbesondere alle Einleitungen in die Gewässer sowie allfällige Fehlanschlüsse. 2 Bei drohenden oder bereits eingetretenen Verschmutzungen oder Schäden unternimmt sie die entsprechenden organisatorischen und baulichen Gegenmassnahmen. 3 Verschmutzungen sowie Gegenmassnahmen sind dem Amt für Umweltschutz sowie der Umweltschutz- und Seepolizei zu melden. |