Art. 17 GSchV Abwasseranlagen: Meldung ausserordentlicher Ereignisse |
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1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Behörde gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass die vorschriftgemässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorgesehene Verwertung oder Beseitigung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist. 2 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser ableiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem Inhaber der Abwasserreinigungsanlage gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasseranlagen erschwert oder gestört wird. 3 Die Behörde sorgt dafür, dass die von einem ausserordentlichen Ereignis betroffenen Gemeinwesen und Privaten rechtzeitig über mögliche nachteilige Einwirkungen auf Gewässer informiert werden. Wenn erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus erwartet werden, sorgt sie zudem dafür, dass die Alarmstelle des Bundes sowie die betroffenen Nachbarkantone und Nachbarstaaten informiert werden. 4 Wird der Klärschlamm als Dünger abgegeben und sind auf Grund der ausserordentlichen Ereignisse Auswirkungen auf die Qualität des Klärschlamms zu erwarten, so müssen die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen zudem das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) informieren. Das BLW kann nach Anhörung der kantonalen Behörde zusätzliche Schlammuntersuchungen auf Kosten des Inhabers der Abwasserreinigungsanlage anordnen. 5 Weitergehende Melde- und Informationspflichten nach der Störfallverordnung bleiben vorbehalten. |