Bauordnung vom 21. September 2005. Vom Regierungsrat in der Sitzung vom 5. Dezember 2006 genehmigt. Ergänzung vom Regierungsrat beschlossen am 22. Juni 2010 und am 28. März 2017. Bauordnung nachgeführt bis 30. März 2023. Die übergeordnete Gesetzgebung (PBG und VPBG) ist nachgeführt bis 1. Januar 2020. Das weitere übergeordnete Recht ist bis 1. Januar 2018 nachgeführt. Bis die kommunale Bauordnung an die neurechtliche Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz angepasst ist, sind die Baubegriffe und Messweisen der altrechtlichen VPBG vom 31.12.2018 anzuwenden (Übergangsrecht). |
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§ 1 BO Bauordnung: Zweck |
Die Bauordnung und der Zonenplan regeln die Nutzung des Bodens und das Bauen in der Gemeinde Risch. |
Bauordnung, § 17 PBG > Geltungsbereich, § 2 BO > Aufhebung, § 54 BO > Inkrafttreten, § 55 BO |
§ 2 BO Bauordnung: Geltungsbereich |
1 Die Vorschriften der Bauordnung gelten für alle Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung. 2 Die Bauordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 3 Diese Bauordnung gilt für alle Baugesuche, die bei ihrem Inkrafttreten erstinstanzlich noch nicht bewilligt sind. |
Bauordnung, § 1 BO |
§ 3 BO Beratende Kommissionen |
1 Der Gemeinderat wählt eine Planungs- und Baukommission. 2 Die Planungs- und Baukommission berät den Gemeinderat in gestalterischen, baulichen und planerischen Fragen. |
Kantonale Fachstelle, § 1 VPBG Kantonale Kommission NLS, § 2 VPBG |
§ 4 BO Gemeindlicher Richtplan, Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan |
1 Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich die Gemeinde räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindlich Ziele fest, beispielsweise für die a) räumliche Entwicklung der Siedlungs-, Landwirtschafts-, Landschafts- und Schutzgebiete; b) Erneuerung von Siedlungen; c) Erschliessung, Ver- und Entsorgung des ganzen Gemeindegebietes, samt Erschliessungsprogramm; d) Standorte für öffentliche Bauten und Anlagen, Hochhäuser, Aussichtspunkte, Naturobjekte, Denkmäler und Naherholungsgebiete. 2 Der Gemeinderat erlässt den Richtplan und führt ihn als Ganzes nach. 3 Für die bauliche Entwicklung eines Gebietes können Quartiergestaltungspläne erlassen werden, namentlich für die Ausarbeitung und Koordination von Bebauungsplänen sowie als Grundlage zur Beurteilung von Arealbebauungen. Der Quartiergestaltungsplan ist ein gemeindlicher Teilrichtplan gemäss § 43 PBG. |
Richtplan, § 15 PBG Quartiergestaltungsplan, § 15a PBG |
§ 5 BO Gemeindlicher Zonenplan |
Der Zonenplan teilt das Gemeindegebiet in verschiedene Zonen auf. |
Gemeindlicher Zonenplan, § 18 PBG |
§ 6 BO Sicherheit |
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Sie ermöglichen ein gesundes Wohnen und Arbeiten und gewährleisten die Sicherheit von Menschen, Tieren und Sachen. Die entsprechenden Normen (VSS, SIA usw.) sind gebührend zu berücksichtigen. |
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§ 7 BO Einfahrten, Ausfahrten, Notzufahrten |
1 Verkehrsanlagen wie Ein- und Ausfahrten sind so anzulegen, dass sie im Gebrauch niemanden gefährden oder behindern. Sie sind bewilligungspflichtig. 2 Gebäude und andere Anlagen müssen für den raschen zweckmässigen Einsatz der Notfalldienste jederzeit zugänglich sein. |
Einfahrten, § 18 GSW Ausfahrten, § 18 GSW |
§ 8 BO Parkplätze |
1 Der Eigentümer einer Baute oder Anlage hat für deren Benützer die erforderlichen Parkplätze bereitzustellen. Die Erstellungspflicht gilt bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen. 2 Soweit die Erstellung der Anzahl Mindestparkplätze für Personenwagen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, ist die Erstellungspflicht durch die Leistung einer Ablösesumme abzugelten. a) Die Höhe der Ablösungssumme beträgt Fr. 10'000.-- pro Abstellplatz. b) Wenn abgegoltene Pflichtparkplätze nachträglich innert spätestens fünf Jahren erstellt werden, wird die bezahlte Ablösesumme von der Gemeinde zinslos zurückerstattet. c) Die Ersatzabgaben dienen der Schaffung und dem Betrieb von öffentlichen Parkplätzen und der Förderung des öffentlichen Verkehrs. 3 Massgebend für die Ermittlung der Parkplatzzahl ist die anzurechnende Geschossfläche, die in den Baugesuchsplänen auszuweisen sind. Der entsprechende Parkplatz-Nachweis ist mit dem Baugesuch einzureichen. 4 Es sind folgende Parkplätze zu realisieren: Wohnungen: Parkplätze für Bewohner: 1 PP erforderlich pro 100 m2 GF (min 1 PP pro Wohnung). Parkplätze für Besucher, Kunden: 1 PP erforderlich pro 500 m2 GF. Büro, Labor, Praxen, Dienstleistungsbetriebe: Parkplätze für Besucher, Kunden: 1 PP erforderlich pro 300 m2 GF. Parkplätze für Beschäftigte: 1 PP erforderlich pro 50 m2 GF. Lagerräume, Archive: Parkplätze für Beschäftigte: 1 PP erforderlich pro 500 m2 GF. Läden für täglichen Bedarf: Parkplätze für Besucher, Kunden: 1 PP erforderlich pro 30 m2 GF. Parkplätze für Beschäftigte: 1 PP erforderlich pro 100 m2 GF. Fabrikation, Werkstätten: Parkplätze für Besucher, Kunden: 1 PP erforderlich pro 1'000 m2 GF. Parkplätze für Beschäftigte: 1 PP erforderlich pro 150 m2 GF. a) Sofern besondere Gründe es rechtfertigen, kann der Gemeinderat eine andere Anzahl Parkplätze verlangen oder eine etappenweise Realisierung bewilligen. b) Bei den in der Tabelle nicht aufgeführten Nutzungen (Bsp. Altersheim, Alterswohnungen, Seminarien, Sportanlagen, Spitäler, Kulturelle Anlagen, Restaurationsbetriebe usw.) legt der Gemeinderat die Anzahl der Parkplätze im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen fest. c) Ausserhalb der Bauzone legt der Gemeinderat den Parkplatzbedarf im Einzelfall fest. Parkplätze in der AD-Zone: 5 In der AD-Zone beträgt die erforderliche Mindestparkplatzzahl 50% des Parkplatzbedarfs gemäss Tabelle. a) In der AD-Zone darf die Parkplatzdichte bei Einzelbauweise 150 PP/ ha und bei Arealbebauungen 200 PP/ ha in der Regel nicht überschreiten. Innerhalb der AD-Zonen können Parkplätze übertragen werden. Die Minimalzahlen müssen jedoch eingehalten werden. Der Gemeinderat kann über die zulässigen Parkplatzzahlen hinaus provisorische Parkplätze mittels separater Vereinbarung und mit einem entsprechenden Beseitigungsrevers bewilligen. b) Bei Baugesuchen ist für die Ermittlung der Parkplatzzahl auf die baulich ausnützbare und von der Baueingabe erfassten Landfläche abzustellen, ohne dass bestehende Parkplätze angerechnet werden. Bestehende Parkplätze, die innerhalb der von der Baueingabe erfassten Landfläche liegen, dürfen ohne Anrechnung an die Parkplatzzahl verlegt werden. Als bestehend gelten Parkplätze, welche am 23.09.2003 (Datum Genehmigung Regierungsrat) bereits bewilligt und erstellt waren. Parkplatz für Behinderte: 6 Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 40 Parkplätzen ist jeweils pro 40 Parkplätze ein überbreites Parkfeld für Behinderte in der Nähe der Gebäudeeingänge zu reservieren und entsprechend zu signalisieren. a) Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Bauten mit Publikumsverkehr, so kann ein Behindertenparkplatz auch bei einer kleineren Parkplatzanzahl verlangt werden. Gestaltung der Parkplätze: 7 Parkplätze in Fussgängerbereichen, an Gehwegen und Strassen sind wenn möglich mit Grünstreifen, Bepflanzungen und anderen gestalterischen Mitteln abzutrennen. Sie sind in der Regel so zu gestalten, dass das Meteorwasser versickern kann. a) Parkplätze bei Wohnbebauungen dürfen die umgebenden Grünflächen nicht wesentlich schmälern. Der Gemeinderat kann mit der Baubewilligung Rasengittersteine, Verbundsteine, Bäume und Grünrabatten in allen Bauzonen vorschreiben. b) Kunden- und Besucherparkplätze: 8 Die vorgeschriebenen Kunden- und Besucherparkplätze müssen entsprechend gekennzeichnet und dauernd als solche betrieben werden. |
Normen VSS |
§ 9 BO Abstellplätze |
1 Pro Wohnung sind mindestens zwei Veloabstellplätze zu erstellen. Bei Industrie-, Gewerbe und Dienstleistungsbauten sind genügend gedeckte Veloabstellplätze zu erstellen. 2 In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseingangs genügend grosse und ohne Treppen zugängliche gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen, Velos und dergleichen vorzusehen. |
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§ BO 10 Gebäudesituierung, Lichte Höhe, Abstellräume, Mindestfensterfläche |
1 Die Situierung der Bauten hat die Belichtung und Besonnung zu berücksichtigen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind unzulässig. 2 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens 6.00 m2 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m und in Mehrfamilienhäusern, mit Ausnahme von Küchen, eine Bodenfläche von mindestens 10.00 m2 aufweisen. 3 Für jede Wohnung sind ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeiten im Keller oder Estrich etc. zu schaffen. In Mehrfamilienhäusern müssen die Abstellräume pro Wohnung gesamthaft mindestens 5.00 m2 gross sein. Der Gemeinderat kann die Mindestfläche nach Massgabe der Wohnungsfläche vergrössern. 4 Wohn- und Schlafräume müssen mit Fenstern versehen sein, die unmittelbar ins Freie führen und geöffnet werden können. Ausgenommen sind Fenster, die sich gegen Wintergärten öffnen lassen. Die Fensterfläche eines Raumes hat mindestens einen Zehntel seiner Bodenfläche zu betragen. |
Lichte Höhe, § 31 VPBG Mindestfensterfläche, § 6 VPBG |
§ 11 BO Behindertengerechtes Bauen |
Für das behindertengerechte Bauen gelten die Vorschriften des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) mit zugehöriger Verordnung. |
Behindertengerechtes Bauen, § 10a PBG Behindertengerechtes Bauen, § 19 VGSW |
§ 12 BO Spielflächen, Umgebungsgestaltung |
1 Bei Bauten mit mehr als vier Wohnungen sowie bei Arealbebauungen und Bebauungsplänen ist die Umgebung familiengerecht zu gestalten. 2 Die Grösse der Spielflächen hat mindestens 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche gemäss § 38 Bauordnung zu betragen. 3 Das Merkblatt «Umgebungsgestaltungsplan» der Gemeinde Risch ist gebührend zu beachten. |
Merkblatt "Umgebungsgestaltungsplan" |
§ 13 BO Gemeinschaftsräume |
Bei Überbauungen mit mehr als vier Wohnungen kann der Gemeinderat verlangen, dass Gemeinschaftsräume oder -anlagen für Freizeitbeschäftigungen erstellt werden. |
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§ 14 BO Einordnung |
1 Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Lage, Gestaltung und Materialisierung des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Bauten, Anlagen, Anschriften, Farbgebungen, Antennen und Reklamen müssen sich so in die Landschaften sowie die Orts-, Quartier- und Strassenbilder einfügen, dass sie diese nicht beeinträchtigen. 3 In der Baubewilligung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, welche die Gestaltung betreffen. 4 In den Ortsteilen Risch und Buonas werden besonders hohe Anforderungen an die Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild gestellt. Der Gemeinderat kann entsprechende Auflagen machen. |
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§ 15 BO Dachaufbauten, Dachdurchbrüche, Dachinstallationen |
1 Dachaufbauten, Einschnitte und Dachflächenfenster bei Schrägdächern dürfen zusammen nicht breiter als 1/3 der entsprechenden Fassadenlänge sein. 2 Anlagen der Haustechnik dürfen auf dem Dach nur angebracht werden, wenn dies technisch notwendig ist; sie sind in die Dachgestaltung einzubeziehen. |
Dachdurchbrüche, § 24 VPBG |
§ 16 BO Lärmschutz |
1 Die Empfindlichkeitsstufen werden im Zonenplan und in § 18 der Bauordnung zugeordnet. 2 In den im Zonenplan speziell bezeichneten Teilen der Bauzone gilt der bundesrechtliche Planungswert. |
> Planungswert, Art. 2 LSV > Immissionsgrenzwert, Art. 2 LSV > Alarmwert, Art. 2 LSV > Belastungsgrenzwerte: Strasse, LSV > Belastungsgrenzwerte: Eisenbahn, LSV > Belastungsgrenzwerte: Kleinflugzeug, LSV > Belastungsgrenzwerte: Industrie, LSV > Belastungsgrenzwerte: Schiessen, LSV > Empfindlichkeitsstufen, Art. 43 LSV > Empfindlichkeitsstufen (Plan) > Erschliessung von Bauzonen, Art. 30 LSV > Lärmempfindliche Räume, Art. 2 LSV > Lärmvermeidung, Art. 1 LbkV > Lärmintensive Tätigkeiten, Art. 8 LbkV > Übermässige Lärmimmissionen, Art. 4 LbkV |
§ 17 BO Abfallentsorgung |
Der Gemeinderat kann zweckmässige Abstellplätze für die Afallentsorgung bestimmen. |
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§ 18 BO Wohnzone W1 |
Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Maximale Vollgeschosszahl: 2; Maximale Ausnützungsziffer: 0.15; Maximale Firsthöhe: 9.80 m; Minimaler kleiner Grenzabstand: 7.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 14.00 m; Empfindlichkeitsstufe: II. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. Für die Parzelle GS 1769 in Buonas gilt eine maximale Firsthöhe von 6.80 m. |
Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschoss (Terrassenhaus), § 43 BO Vollgeschosszahl, § 37 BO Geschosshöhe, § 37 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Wohnzone W2 |
Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Maximale Vollgeschosszahl: 2; Maximale Ausnützungsziffer: 0.20; Maximale Firsthöhe: 9.80 m; Minimaler kleiner Grenzabstand: 5.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 10.00 m; Empfindlichkeitsstufe: II. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschoss (Terrassenhaus), § 43 BO Vollgeschosszahl, § 37 BO Geschosshöhe, § 37 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Wohnzone W2a |
Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Maximale Vollgeschosszahl: 2; Maximale Ausnützungsziffer: 0.30; Maximale Firsthöhe: 9.80 m; Minimaler kleiner Grenzabstand: 5.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 10.00 m; Empfindlichkeitsstufe: II. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Wohnzone W2a, § 19 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschoss (Terrassenhaus), § 43 BO Vollgeschosszahl, § 37 BO Geschosshöhe, § 37 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Wohnzone W2b |
Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Maximale Vollgeschosszahl: 2; Maximale Ausnützungsziffer: 0.40; Maximale Firsthöhe: 9.80 m; Minimaler kleiner Grenzabstand: 4.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 8.00 m; Empfindlichkeitsstufe: II. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschoss (Terrassenhaus), § 43 BO Vollgeschosszahl, § 37 BO Geschosshöhe, § 37 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Wohnzone W3 |
Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Maximale Vollgeschosszahl: 3; Maximale Ausnützungsziffer: 0.55; Maximale Firsthöhe: 12.80 m; Minimaler kleiner Grenzabstand: 5.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 10.00 m; Empfindlichkeitsstufe: II. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschoss (Terrassenhaus), § 43 BO Vollgeschosszahl, § 37 BO Geschosshöhe, § 37 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Wohnzone W4 |
Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Maximale Vollgeschosszahl: 4; Maximale Ausnützungsziffer: 0.65; Maximale Firsthöhe: 15.80 m; Minimaler kleiner Grenzabstand: 6.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 12.00m; Empfindlichkeitsstufe: II. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Wohnzone W4, § 20 BO Wohnzonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschoss (Terrassenhaus), § 43 BO Vollgeschosszahl, § 37 BO Geschosshöhe, § 37 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Wohn-/Arbeitszone WA |
Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Maximale Vollgeschosszahl: 3; Maximale Ausnützungsziffer: 0.65; Minimaler Wohnanteil: 30% der aGF; Maximaler Wohnanteil: 60% der aGF; Maximale Firsthöhe: 12.80 m; Minimaler kleiner Grenzabstand: 5.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 10.00 m; Empfindlichkeitsstufe: III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. Zum Mindestanteil Wohnen zählen auch Hotels, Spitäler, Altersheime etc. Der Gemeinderat kann im Einzelfall aus besonderen wohnhygienischen Gründen einen niedrigeren Prozentsatz festlegen. |
Wohn-/Arbeitszonen, § 19 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschoss (Terrassenhaus), § 43 BO Vollgeschosszahl, § 37 BO Geschosshöhe, § 37 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Mindestnutzungsanteile, § 41 VPBG Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Wohn-/Arbeitszone WA-SW |
Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, keine stark störende Betriebe; Maximale Vollgeschosszahl: § 20b BO; Maximale Ausnützungsziffer: § 20b BO; Minimaler Wohnanteil: § 20b BO; Maximaler Wohnanteil: § 20b BO; Maximale Firsthöhe: § 20b BO; Minimaler kleiner Grenzabstand: 5.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 10.00 m. Empfindlichkeitsstufe: III. |
Wohn-/Arbeitszone WA-SW, § 20b BO Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Arbeitszone |
Wohnen gemäss § 20 Abs. 2 PBG, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, stark störende Betriebe; Maximale Ausnützungsziffer: 1.35; Maximale Firsthöhe: 20.00 m; Minimaler kleiner Grenzabstand: 5.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 5.00 m; Empfindlichkeitsstufe: III/IV. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. Im Gebiet Blegihof, wo die Empfindlichkeitsstufe IV gilt, sind stark störende Betriebe zugelassen. Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Firsthöhe maximal 25.00 m betragen. Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenzabstände dieser Zone eingehalten werden, sofern der Gemeinderat keinen grösseren vorschreibt. |
Arbeitszone: Aussenraum, § 21 BO Arbeitszone: Verkaufsflächen, § 22 BO Arbeitszone: Freizeiteinrichtungen, § 22 BO Arbeitszone: Hochhäuser, § 23 BO Arbeitszonen, § 20 PBG Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Kernzone |
Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Maximale Vollgeschosszahl: 4; Maximale Ausnützungsziffer: 0.95; Maximale Firsthöhe: 17.30 m; Minimaler kleiner Grenzabstand: 5.00; Minimaler grosser Grenzabstand: 10.00 m; Empfindlichkeitsstufe: III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Kernzone, § 24 BO Kernzonen, § 21 PBG Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschoss (Terrassenhaus), § 43 BO Vollgeschosszahl, § 37 BO Geschosshöhe, § 37 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Kernzone Bahnhof Süd (KBS) |
Wohnen, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; Maximale Ausnützungsziffer: 2.30; Minimaler Wohnanteil: 10% der aGF; Maximaler Wohnanteil: 50% der aGF; Maximale Firsthöhe: § 20d Absatz 3 BO; Minimaler kleiner Grenzabstand: 5.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 5.00 m; Empfindlichkeitsstufe: III. |
Kernzone Bahnhof Süd, § 20d BO Kernzonen, § 21 PBG Geschosshöhe, § 37 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO |
§ 18 BO Bauzone mit speziellen Vorschriften |
Nutzweise: § 25 BO; Baumasse: § 25 BO; Maximale Vollgeschosszahl: § 25 BO; Empfindlichkeitsstufe: II/III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. Für die Bauzone mit speziellen Vorschriften auf der Halbinsel Buonas gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Für die anderen Bauzonen mit speziellen Vorschriften gilt die Empfindlichkeitsstufe II. |
Bauzone: Halbinsel Buonas, § 25 BO Bauzone: Park Oberrisch, § 25 BO Bauzone: Parz. GS Nr. 1769, § 25 BO Bauzone: Parz. GS Nr. 1700, § 25 BO Bauzone: Parz. GS Nr. 1863, § 25 BO Bauzone: Buonaserstrasse, § 25 BO Bauzone mit spez. Vorschriften, § 22 PBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Übrige Zone "Bootsstationierung" |
Nutzweise: § 27 BO; Empfindlichkeitsstufe: III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Übrige Zone "Bootsstationierung", § 27 BO Übrige Zonen, § 27 PBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Übrige Zone "Familiengärten" |
Nutzweise: § 27 BO; Empfindlichkeitsstufe: III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Übrige Zone "Familiengärten", § 27 BO Übrige Zonen, § 27 PBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Übrige Zone "Golfanlage" |
Nutzweise: § 27 BO; Empfindlichkeitsstufe: III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Übrige Zone "Golfanlage", § 27 BO Übrige Zonen, § 27 PBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Übrige Zone "Minigolfanlage" |
Nutzweise: § 27 BO; Empfindlichkeitsstufe: III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Übrige Zone "Minigolfanlage", § 27 BO Übrige Zonen, § 27 PBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Übrige Zone "Promenade" |
Nutzweise: § 27 BO; Empfindlichkeitsstufe: III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Übrige Zone "Promenade", § 27 BO Übrige Zonen, § 27 PBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Übrige Zone "Reitsportanlage" |
Nutzweise: § 27 BO; Empfindlichkeitsstufe: III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. |
Übrige Zone "Reitsportanlage", § 27 BO Übrige Zonen, § 27 PBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |
§ 18 BO Zone des öffentlichen Interesses (OeIB) |
Für öffentliche Bauten und Anlagen; Empfindlichkeitsstufe: II/III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. Die Baumasse wird vom Gemeinderat festgelegt. Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Zone eingehalten werden. |
Zone des öffentlichen Interesses, § 26 PBG Lärmschutz, § 16 BO |
§ 18 BO Zone des öffentlichen Interesses (OeIF) |
Für Frei-, Grün- und Erholungsflächen. Es dürfen nur kleinere Bauten und Anlagen erstellt werden, welche für die Nutzung erforderlich sind. Empfindlichkeitsstufe: III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. Die Baumasse wird vom Kanton festgelegt. Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Zone eingehalten werden. |
Zone des öffentlichen Interesses, § 26 PBG Lärmschutz, § 16 BO |
§ 18 BO Landwirtschaftszone |
Nutzweise: § 24 PBG; Minimaler kleiner Grenzabstand: 5.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 5.00 m; Empfindlichkeitsstufe: III. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. Die Baumasse wird vom Kanton festgelegt. |
Landwirtschaftszone, § 26 BO Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO |
§ 19 BO Wohnzone W2a |
1 Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet in der Wohnzone W2a Risch besteht die Arealbebauungspflicht gemäss § 48 dieser Bauordnung. Einzelne Bauten werden nur bewilligt, wenn vorher für dieses Gebiet eine Arealbebauung genehmigt ist, welche die landschaftlichen Gegebenheiten optimal berücksichtigt. Das Anliegen des Landschafts- und Ortsbildschutzes geht dabei der Ausschöpfung der Ausnützungsziffer vor. 2 Sieht eine solche Arealbebauung die Erstellung oder Erweiterung eines Hotel- und Restaurationsbetriebes vor, kann für diesen Hotel- und Restaurationsbetrieb von den Vorschriften der Zone W2a um ein Mehrgeschoss abgewichen werden, falls die Zielsetzungen der Ortsbildschutzzone gleichzeitig erfüllt werden können. Als Hotel- und Restaurationsbetrieb gilt eine Baute dann, wenn sie im wesentlichen Hotel- und Restaurationsnutzungen enthält. |
Wohnzone W2a, § 18 BO |
§ 20 BO Wohnzone W4 |
1 Entlang des südwestlichen Bereichs des Arealbebauungsplangebietes W4 Lindenmatt muss der Auslauf eines öffentlichen Schlittelhügels gewährleistet sein. Die entsprechende Fläche bleibt ausnützungsberechtigt. 2 Der diesbezügliche Dienstbarkeitsvertrag ist vor Erteilung einer Baubewilligung abzuschliessen, inklusive Regelung des Zugangs. |
Wohnzone W4, § 18 BO |
§ 20b BO Wohn-/Arbeitszone WA-SW |
1 In der Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West darf nur im Rahmen eines Bebauungsplanes gebaut werden, der folgende Nutzungen und Masse einhält: - maximal 86'020 m2 anrechenbare Geschossfläche sowie - maximal 1 Hochhaus, dessen Grundfläche maximal 900 m2 beträgt und dessen höchster Punkt des Daches unter Vorbehalt von technischen Anlagen, wie Antennen, Rohre und dergleichen, 60 m über dem gewachsenen Terrain liegen darf, - maximal 35 m Fassadenhöhe im Bereich entlang der Bahnlinie sowie maximal 25 m Fassadenhöhe in den übrigen Bereichen. 2 Der Bebauungsplan sichert eine hohe Qualität bezüglich städtebaulicher Konzeption, Erschliessung, Architektur, Aussenraumgestaltung und Anschlussbereich einer Personenquerung über die Gleise. 3 Der Bebauungsplan, respektive die Anpassung grosser Teile davon, ist auf der Grundlage eines qualitätssichernden städtebaulichen Variantenstudiums zu erarbeiten. |
Wohn-/Arbeitszone WA-SW, § 18 BO Anzurechnende Geschossfläche, § 35 VPBG Fassadenhöhe, § 31 VPBG |
§ 20d BO Kernzone Bahnhof Süd (KBS) |
1 Die Kernzone Bahnhof Süd dient der Realisierung einer qualitätsvollen, dichten Überbauung für Wohnen, Arbeit und Dienstleistungen. 2 Neubauten bedingen einen Bebauungsplan. Dieser basiert auf einem qualifizierten städtebaulichen Variantenstudium. 3 Es sind je ein Hochhaus mit einer maximalen Firsthöhe von 50.00 m und ein Hochhaus mit einer maximalen Firsthöhe von 70.00 m zulässig. Die maximale Firsthöhe der übrigen Bauten beträgt 26.50 m. |
Kernzone Bahnhof Süd (KBS), § 18 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) |
§ 21 BO Arbeitszone: Aussenraum |
1 In einem Umgebungsplan sind die Bepflanzung, die Grünflächen, die Verkehrsflächen, die Parkierungsflächen mit ihrer Gestaltung und die weiteren Gestaltungselemente genau darzustellen. 2 Entlang der gemeindlichen Sammelstrassen gemäss Verkehrsrichtplan ist zu Lasten der privaten Bauherrschaft ein mindestens 4 m breiter Grünstreifen zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten. Es dürfen darin keine baulichen Anlagen wie Parkflächen etc. erstellt werden. Im Grünstreifen sind hochstämmige Bäume zu pflanzen. Dasselbe gilt entlang der kantonalen Chamerstrasse, wobei der Grünstreifen auf der eigenen Landparzelle mindestens 4 m breit sein muss. Der Grünstreifen darf nur für die Errichtung von Bushaltestellen geschmälert werden. 3 In der Arbeits- und Dienstleistungszone muss durch die private Bauherrschaft pro 500 m2 Parzellenfläche mindestens ein hochstämmiger Baum gepflanzt und unterhalten werden. Die Bäume müssen im Pflanzzeitpunkt mindestens 4 m hoch sein. 4 In der Arbeits- und Dienstleistungszone muss eine Grünflächenziffer von minimal 25% eingehalten werden. Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der offenen Flächen für Parks und Gärten, Wiesen und Blumenrabatten zu der Parzellenfläche. Begrünte Parkplätze (Rasengittersteine, Schotterrasen) zählen zur Grünfläche, dürfen aber maximal einen Viertel der Grünflächenziffer beanspruchen. 5 Für Flächen von Verpflegungseinrichtungen wie Kantinen, Küchen und Restaurants wird ein AZ-Bonus bis 0.05 gewährt. 6 In der AD-Zone kann der Gemeinderat für das dosierte Abgeben des Meteorwassers an die Gemeindeleitung entsprechende Auflagen machen, wie z.B. die Erstellung von Rückhaltebecken. Wo sich das Versickern von Meteorwasser eignet, kann er diesbezüglich Auflagen machen. |
Arbeitszone, § 18 BO |
§ 22 BO Arbeitszone: Verkaufsflächen, Freizeiteinrichtungen |
1 Der Verkauf von Lebensmitteln in der Arbeits- und Dienstleistungszone ist nicht zulässig, ausgenommen sind kleinere Verkaufsflächen für den örtlichen Bedarf. 2 Die Verkaufsfläche von Non-Food-Geschäften darf 500 m2 pro Gebäude und 10% der bewilligten anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreiten. Nicht als Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben. 3 In der Arbeits- und Dienstleistungszone sind kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet, wie Tenniscenter und Fitnesscenter zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet, wie Erlebnispark, Multiplexkinos sind nicht zulässig. |
Arbeitszone, § 18 BO |
§ 23 BO Arbeitszone: Hochhäuser |
1 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Gebäudehöhe von mindestens 40 m. 2 Hochhäuser sind nur in dem im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiet zulässig. Die Beschränkung der Baudichte gemäss § 18 dieser Bauordnung findet keine Anwendung. 3 Im Interesse einer städtebaulich guten Lösung ist vor Erlass des Bebauungsplans ein Studienauftrag oder ein Projektierungswettbewerb nach den Regeln des SIA durchzuführen. |
Arbeitszone, § 18 BO Hochhäuser, § 10b PBG |
§ 24 BO Kernzone |
1 Im Erdgeschoss der Kernzone sind in der Regel keine Wohnungen zulässig. Erdgeschossräume in Bauten entlang der Kantonsstrasse müssen in jedem Fall eine lichte Höhe von mindestens 4.00 m aufweisen. 2 Für Geschäfte im Erdgeschoss ist mit Zustimmung des Nachbarn das Bauen auf die Grenze zulässig. |
Kernzone, § 18 BO Lichte Höhe, § 10 BO Grenzbaurecht, § 29 VPBG |
§ 25 BO Bauzone mit speziellen Vorschriften: Halbinsel Buonas |
Die Gesamtanlage der Halbinsel ist in ihrer landschaftlichen und kulturgeschichtlichen Einzigartigkeiten zu bewahren. Im Einzelnen ist die Charakteristik der Topographie, des Waldes und des Gehölzbestandes, der Bauten und Anlagen zu erhalten. Die Halbinsel muss ein zusammenhängender Landsitz mit mittelalterlichem Schloss, historischen Bauten und naturnahem Park bleiben. a) Die Halbinsel wird in eine Bauzone mit speziellen Vorschriften 2, Freihaltebereich (BsV2), und eine Bauzone mit speziellen Vorschriften 1, Baubereiche (BsV1), unterteilt. b) In der Bauzone mit speziellen Vorschriften 2 (BsV2) sind bestehende Bauten und Anlagen so zu unterhalten und zu nutzen, dass sie dem Zweck der speziellen Vorschriften genügen. Kleine Erweiterungen, Ersatz- und Umbauten sowie die Zufahrten dürfen den landschaftlichen Charakter und die kulturhistorische Substanz der Gesamtanlage nicht beeinträchtigen. c) In der Bauzone mit speziellen Vorschriften 1 (BsV1) sind für ein Tagungszentrum Neu- und Umbauten zulässig, sofern sie mit der Gesamtanlage in einem Zusammenhang stehen, ihre Charakteristik schonen und sich gut einfügen. Die Zufahrt erfolgt über die Bauzone mit speziellen Vorschriften 2 (BsV2). d) Für die ganze Halbinsel Buonas gilt ein Abparzellierungsverbot gemäss Entscheid zur Entlassung aus dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. e) Bevor für den Baubereich II ein Baugesuch für einen Neubau eingereicht werden kann, muss mit einem Wettbewerbsverfahren die optimale landschaftliche Integration in die Gesamtanlage gewährleistet werden. f) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Bund und Kanton u.a. über den Landschaftsschutz, die Denkmalpflege und den Wald. Vor der Erteilung einer Baubewilligung holt der Gemeinderat eine Stellungnahme des Kantons ein. |
Bauzone mit spez. Vorschriften, § 18 BO |
§ 25 BO Bauzone mit speziellen Vorschriften: Park Oberrisch |
Die Bauzone mit speziellen Vorschriften für Bauen (BsV1) im Park in Oberrisch sind für Wohnbauten bestimmt, die in parkartiger Umgebung zu realisieren sind. a) Es gelten die Grundmasse der Wohnzone 1 (W1) gemäss § 18 dieser Bauordnung. b) Bauten dürfen nur in den Baufeldern gemäss Anhang dieser Bauordnung erstellt werden. Im Rahmen von Arealüberbauungen können die Baufelder verschoben werden; überdies darf im Rahmen von Arealüberbauungen unter Einhaltung von guter architektonischer Qualität und parkähnlicher Umgebungsgestaltung, vom Grundsatz, dass pro Baufeld nur eine Hauptwohneinheit errichtet werden darf, abgewichen werden. Im Rahmen der Baubewilligung kann der Gemeinderat geringfügige Abweichungen zu den Baufeldern zulassen. |
Bauzone mit spez. Vorschriften, § 18 BO |
§ 25 BO Bauzone mit speziellen Vorschriften: Parz. GS Nr. 1769 |
Die Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV1), Baubereich für Parz. GS Nr. 1769, gelten die folgenden Bestimmungen: a) Die Parzelle GS Nr. 1769 ist für die Erstellung von maximal zwei Landhäusern bestimmt. Es darf nur mittels Arealbebauung gebaut werden. b) Die Bauten liegen im Ortsbildschutzgebiet Buonas und sind so unauffällig wie möglich in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzufügen. Ostseitig darf auf dem Grundstück GS Nr. 1769 keine Stützmauer erstellt werden und auf dem benachbarten GS Nr. 392 keine Terrainveränderung vorgenommen werden. c) Es gelten die folgenden Grundmasse: 1 Vollgeschoss, AZ = 0.15, Wohnanteil mindestens 80%, maximale Firsthöhe 6.80 m. Anstelle von Grenzabständen gilt die im Zonenplan eingetragene Zonenbaulinie. d) Die Häuser müssen ein Giebeldach aufweisen. |
Bauzone mit spez. Vorschriften, § 18 BO Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschoss (Terrassenhaus), § 43 BO Vollgeschosszahl, § 37 BO Geschosshöhe, § 37 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Mindestnutzungsanteile, § 41 VPBG Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) |
§ 25 BO Bauzone mit speziellen Vorschriften: Parz. GS Nr. 1700 |
Die Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV1) auf den GS-Nrn. 1700 und 1863 (ursprüngliche Stammparzelle) ist für Wohnbauten bestimmt. Es gilt in diesem landschaftlich empfindlichen Gebiet, die Qualitäten bezüglich Städtebau und Freiraum zu sichern. Insbesondere sind die in § 14 dieser Bauordnung geforderten besonders hohen Anforderungen an die Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild einzuhalten. Im Übrigen gelten folgende speziellen Bestimmungen: a) Auf der Parzelle GS Nr. 1700 dürfen keine Hochbauten erstellt werden. |
Bauzone mit spez. Vorschriften, § 18 BO |
§ 25 BO Bauzone mit speziellen Vorschriften: Parz. GS Nr. 1863 |
Die Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV1) auf den GS-Nrn. 1700 und 1863 (ursprüngliche Stammparzelle) ist für Wohnbauten bestimmt. Es gilt in diesem landschaftlich empfindlichen Gebiet, die Qualitäten bezüglich Städtebau und Freiraum zu sichern. Insbesondere sind die in § 14 dieser Bauordnung geforderten besonders hohen Anforderungen an die Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild einzuhalten. Im Übrigen gelten folgende speziellen Bestimmungen: a) Auf der Parzelle GS Nr. 1700 dürfen keine Hochbauten erstellt werden. b) Bauten dürfen nur in den Baufeldern gemäss Anhang dieser Bauordnung erstellt werden. c) Die Grundmasse der Wohnzone 1 (W1) gemäss § 18 dieser Bauordnung sind mit den folgenden Einschränkungen einzuhalten: - Maximale Ausnützungsziffer: 0.12 (anstelle 0.15); - Maximale Firsthöhe: 9.45 m (anstelle 9.80 m). d) Gebäude und sämtliche Aussenanlagen wie Höfe, Sitzplätze, Gärten, Garagen, Grillanlagen, Schwimmbecken und dergleichen dürfen nur innerhalb der im Anhang bezeichneten Baufelder erstellt werden. Unterirdische Gebäudeteile wie z.B. Tiefgaragen dürfen die Baufelder überschreiten und allenfalls Gebäude verbinden. Diese dürfen jedoch das natürliche Terrain an keiner Stelle überragen. e) Die Farbgebung der Gebäude muss sich in beige bis erdfarbenen oder in einem nagelfluhfarbenen Tonbereich bewegen. Es sind keine reinweissen Häuser erlaubt. f) Die Glasfarben sind in einem neutralen oder grünlichen Ton zu halten. Es sind keine Spiegelgläser erlaubt. g) Alle Dächer sind als Flachdach auszugestalten. Für die Dächer über dem Attikageschoss sind begrünte Flachdächer vorgeschrieben und diese dürfen nicht begehbar sein (ausser Notausstiege für Dachunterhalt). h) Attikageschosse sind allseitig mindestens um 1.00 m vom darunterliegenden Vollgeschoss zurückzusetzen. Die Freiflächen des Attikageschosses (mindestens 40% des darunterliegenden Vollgeschosses) dürfen weder mit Verglasungen (Wintergärten), noch mit Windschutzvorrichtungen usw. überbaut werden. i) Bepflanzungen auf den Dächern über dem Attikageschoss dürfen maximal 35 Zentimeter über der maximalen Firsthöhe liegen (maximal 9.45 m + 0.35 m = 9.80 m). j) Pro Baufeld darf nur eine Wohneinheit erstellt werden. k) Ausserhalb der Baubereiche sind die Freiräume als zusammenhängende Extensivwiesen zu gestalten. l) Entlang der Rischerstrasse und der St. Germanstrasse sind keine Hecken und Lärmschutzwand sowie kein Erdwall gestattet. m) Erlaubt ist eine mauerartige Einfriedung (Blockstein, Steinkorb) vom max. 0.80 m (ab best. Strassenniveau der Kantonsstrasse) n) Die Zwischenräume zwischen den Baufeldern (inkl. am Ost- und Westrand bis zur Parzellengrenze) sind von Hochstämmern und Riesensträuchern etc. freizuhalten. o) Die Bepflanzung von Sträuchern zwischen den Baufeldern (inkl. am Ost- und Westrand bis zur Parzellengrenze) darf keine Heckenwirkung erzielen. p) Hecken etc. dürfen nur maximal 0.80 m über das bestehende Strassenniveau der Kantonsstrasse reichen. q) Die Häuser sind im Minergie-Standard zu erstellen. r) Entlang der Rischerstrasse muss für eine spätere Fuss- und Radwegerweiterung ein Raumfreihaltestreifen von 4 m ausgeschieden werden. s) Die anrechenbare Geschossfläche ist auf zwei Vollgeschosse zu verteilen. t) Es sind keine Ausnützungsübertragungen gemäss § 19 VPBG zulässig. |
Bauzone mit spez. Vorschriften, § 18 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) |
§ 25 BO Bauzone mit speziellen Vorschriften: Buonaserstrasse |
Die Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV1) auf den GS-Nrn. 2304, 39 und 41 dient der Realisierung einer qualitätsvollen, dichten Zentrumsüberbauung für Wohnen, Leben im Alter, öffentliche Nutzungen, Arbeit und Dienstleistung. Es gilt eine Bebauungsplanpflicht. Diese basiert auf einem qualifizierten städtebaulichen Variantenstudium. Im Übrigen gelten folgende Bestimmungen: a) Ausnützungsziffer: 2.0; b) Firsthöhe: 29.00 m; c) Kleiner und grosser Grenzabstand: 5.00 m; d) Maximaler Wohnanteil 70% der aGF; e) Es gilt Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III); f) Die Sichtachse Dorfmattplatz/Schulhaus Waldegg ist freizuhalten. |
Bauzone mit spez. Vorschriften, § 18 BO Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO |
§ 26 BO Landwirtschaftszone |
In der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des RPG und der RPV. |
Landwirtschaftszone, § 18 BO Landwirtschaftszone, § 24 PBG Zonenkonforme Bauten, Art. 16a RPG Zonenwidrige Bauten, Art. 24c RPG |
§ 26a BO Weilerzone |
1 Die Weilerzonen dienen der Erhaltung landwirtschaftlich geprägter Kleinsiedlungen. 2 Bauten und Anlagen müssen sich gut in die charakteristische ländliche Umgebung einordnen. Das herkömmliche Erscheinungsbild der Gebäude und der Umgebungsgestaltung muss in den strukturellen Merkmalen erhalten bleiben. Dacheinschnitte sowie Dachausbauten, die insgesamt mehr als 1/3 der Fassadenlänge betragen, sind nicht zulässig. 3 Bestehende Bauten dürfen umgebaut, ersetzt oder erweitert werden, sofern keine wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen. Der gemeindliche Richtplan gibt den Rahmen der baulichen Entwicklung vor, insbesondere was nicht landwirtschaftliche Bauten betrifft. Das Ausmass bestehender Gebäude wird durch die Gebäudefläche, die Fassaden- und die Firsthöhe sowie die Dachform bestimmt. 4 In den Weilerzonen hat die landwirtschaftliche Nutzung Vorrang. Daneben sind das Wohnen sowie nicht oder mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Für umgenutzte, ehemals landwirtschaftlich begründete Wohn- und Gewerbeflächen darf weder in der Weilerzone noch in der Landwirtschaftszone Ersatz geschaffen werden, der erneut landwirtschaftlichen Zwecken dient. Bei der Umnutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ist die FAT- Empfehlung als Beurteilungsgrundlage beizuziehen. 5 Für Neubauten in den Weilerzonen hat der Grundeigentümer sämtliche Kosten für die Erschliessung zu übernehmen. Dies gilt auch für einen einwandfreien Anschluss an das Kanalisationsnetz. 6 Die Weilerzonen werden der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen. |
Weilerzonen, § 25 PBG Lärmschutz, § 16 BO |
§ 27 BO Übrige Zone "Bootsstationierung" |
Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Bootsstationierung (UeBo) dient der Platzierung von Booten und Inanspruchnahme von Seegebiet. Die Stationierung von Booten muss auf die landschaftliche Umgebung Rücksicht nehmen und sich einfügen. |
Übrige Zone "Bootsstationierung", § 18 BO |
§ 27 BO Übrige Zone "Familiengärten" |
Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Familiengärten und Freizeit (UeFa) dient der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen für Familiengärten. Der Gemeinderat legt die Bauvorschriften in einem Reglement in Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (insbesondere die Einordnung in die Landschaft) und der spezifischen Erfordernisse der zugelassenen Nutzung fest. Für die Zone UeFa darf das bestehende Gebäude Assek. Nr. 145a (Heuboden) genutzt werden als Einstellraum für Geräte usw. für die Pächter der Familiengärten sowie als Freizeit und Festlokal (inklusive Vorplatz) für die Bevölkerung und die Benützer der Golfanlage, sofern die Nutzung im Zusammenhang mit den Familiengärten nicht eingeschränkt oder behindert wird. Eine Erweiterung des bestehenden Bauvolumens (Gartenhäuschen ausgenommen) ist nicht zulässig. Die Einzelheiten und die Zugänglichkeit für die Bevölkerung und die Benützer der Golfanlage sind in einem Betriebsreglement festzuhalten, welches der Genehmigung des Gemeinderates bedarf. Vorbehalten bleiben ausdrücklich einschränkende Weisungen und Verfügungen des Gemeinderates im Interesse der Öffentlichkeit. Bei Wegfall der vorgesehenen Nutzung wird das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt. |
Übrige Zone "Familiengärten", § 18 BO |
§ 27 BO Übrige Zone "Golfanlage" |
Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Golf (UeGo) ist für den Betrieb einer Golfanlage reserviert. Diese umfasst eine öffentliche Golf-Anlage mit Übungsgelände und Kurzplatz sowie die dazugehörenden Infrastrukturanlagen. Die landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude dienen der Bewirtschaftung der verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen, als Stallungen für Tiere sowie der Unterbringung von Maschinen, Fahrzeugen, Materialien und Geräten für den Unterhalt der Golfanlagen. In der Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften für Golf ist die Erstellung von golfbedingten Bauten (Wetterschutzhütten, Blitzschutz) sowie Tierunterständen im landwirtschaftlich genutzten Gebiet erlaubt. Ebenso ist der Bau von Bewässerungsanlagen und Feldwegen für den Golfplatzunterhalt zugelassen. Bei der Gestaltung der Golfflächen soll weitestgehend auf die bestehende Landschaft Rücksicht genommen werden. Es sollen möglichst keine landschaftsfremden Terrainformen geschaffen werden, sondern bestehende Strukturen übernommen und verstärkt werden. Terrainveränderungen dürfen bis zu einer Höhe von maximal +/- 2 m vom gewachsenen Boden vorgenommen werden. Der vorliegende Gestaltungsplan bildet die Grundlage für die Baubewilligung. Bei Wegfall der Nutzung als Golfanlage wird das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt. |
Übrige Zone "Golfanlage", § 18 BO |
§ 27 BO Übrige Zone "Minigolfanlage" |
Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Freizeit (UeFr) ist für eine private Minigolfanlage reserviert. Bauten sind nur erlaubt, soweit sie für den Betrieb der Anlage notwendig sind. Bei Wegfall der vorgesehenen Nutzung als Minigolfanlage wird das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt. |
Übrige Zone "Minigolfanlage", § 18 BO |
§ 27 BO Übrige Zone "Promenade" |
Der Ufer- und Promenadenbereich in Buonas ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, im Übrigen aber in seiner natürlichen Art möglichst zu erhalten. Der Ufer- und Promenadenbereich darf in Ausübung des Fuss- und Gehwegrechts nur als Quai- und Promenadeanlage ausgestaltet werden. Bauliche Veränderungen sind nur im Rahmen der Zweckbestimmung zulässig. |
Übrige Zone "Promenade", § 18 BO |
§ 27 BO Übrige Zone "Reitsportanlage" |
Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Reitsportanlagen (UeRs) ist für die Errichtung und den Betrieb von Reitsportanlagen samt notwendigen Bauten und Anlagen bestimmt. Wohnbauten bleiben grundsätzlich auf das heutige Mass beschränkt, wobei die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung massgebend sind. Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Mit dem Baugesuch für diese Bauten und Anlagen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: a) ein Umgebungsgestaltungsplan, der sich zu Geländeveränderungen, Bepflanzung, Beleuchtung, Wegführung und Erschliessung sowie zur Parkierung äussert. b) ein Betriebsreglement, das insbesondere Aufschluss gibt über Reitsportanlässe, Betriebszeiten und Parkplatzbenützung. Der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen mit im Wesentlichen gleichen Volumen ist zulässig; im Übrigen gilt für Bauten und Anlagen eine maximale Firsthöhe vom 12.00 m. Sämtliche Bauten und Anlagen sind an die Kanalisation anzuschliessen. In Ibikon und Berchtwil haben sich Bauten und Anlagen gut in das schützenswerte Ortsbild einzufügen. |
Übrige Zone "Reitsportanlage", § 18 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) |
§ 28 BO Zone "Abbau" |
Die Zone für Abbau und Rekultivierung ist eine kantonale Nutzungszone. Das Bewilligungsverfahren und die Überwachung richten sich nach dem kantonalen Recht. |
Kantonale Zonen, § 9 PBG |
§ 29 BO Naturschutzzone |
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Pflege von naturnahen Pflanzen- und Tiergemeinschaften, wie Riedwiesen, Trockenstandorten, Hecken und Feldgehölzen. 2 Bei Naturschutzzonen von kantonaler Bedeutung ist das kantonale Recht massgebend. 3 Der Gemeinderat erlässt die gemeindlichen Naturschutzzonen. |
Naturschutzzonen, § 28 PBG Naturschutzzonen im Freien, § 2 NLG Naturschutzzonen im Wald, § 19 EGWaG |
§ 30 BO Ortsbildschutzzone |
Die Ortsbildschutzzonen dienen der Erhaltung und Pflege des jeweiligen Orts- und Quartierbildes. Gebäude dürfen verändert werden, wenn sie sich gut in das Orts- und Quartierbild einfügen. Einzelne Neubauten sind zulässig, wenn sie dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbildes entsprechen. Der Gemeinderat kann bei der Überlagerung mit einer Bauzone vor der Erteilung von Baubewilligungen einen Überbauungsplan oder die vorherige Durchführung eines Studienauftrages als Beurteilungsgrundlage verlangen. Für alle Bauvorhaben wirkt das Amt für Denkmalpflege und Archäologie beratend mit. |
Ortsbildschutzzonen, § 28 PBG Ortsbildschutzzonen, § 6 DSG |
§ 31 BO Zone "Fundstätten" |
1 Archäologische Stätten und Funde sind Denkmäler und sollen soweit als möglich erhalten werden. Funde gehören dem Kanton. Liegen die archäologischen Stätten in Bauzonen, so ist bei Vorliegen von Baugesuchen unverzüglich das Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu benachrichtigen. 2 Die Zone archäologischer Fundstätten und Siedlungen überlagert die Grundnutzung und dient der Erhaltung archäologisch relevanter Funde. Sämtliche Terrainveränderungen in dieser Zone sind bewilligungspflichtig und bereits im Projektstadium mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu besprechen. Die Gebiete von Fundstätten und Siedlungen sind im Zonenplan schematisch dargestellt. 3 Werden bei Bauvorhaben bisher unbekannte archäologische Stätten angetroffen, so ist der Finder verpflichtet, dies unverzüglich dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie mitzuteilen. |
Fundstätten, § 7 DSG |
§ 32 BO Denkmäler |
1 Die schützenswerten und geschützten Denkmäler von regionaler Bedeutung sind im kantonalen Inventar der schützenswerten Denkmäler rechtskräftig bezeichnet. 2 Die schützenswerten und geschützten Denkmäler von lokaler Bedeutung sind im Inventar gemäss Anhang 2 dieser Bauordnung rechtskräftig bezeichnet. 3 Umbauten und Renovationen an den Denkmälern sind bewilligungspflichtig. Sie müssen schon im Projektstadium mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie besprochen werden. 4 Eine Baubewilligung wird nur erteilt, wenn die Auflagen und Vorschriften des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug erfüllt sind. |
Denkmäler, § 2 DSG Denkmäler, Anh. BO |
§ 33 BO Naturobjekte |
Die im gemeindlichen Richtplan aufgeführten Naturobjekte unterstehen dem kantonalen Recht. Ebenfalls sind die Bestimmungen und Schutzmassnahmen der einzelnen Naturgebiete des Amtes für Raumplanung des Kantons Zug verpflichtend. |
Naturobjekte, § 13 NLG |
§ 34 BO Landschaftsschutzzone |
1 Die Landschaftsschutzzone dient dazu, besonders schöne und wertvolle Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart zu erhalten oder wiederherzustellen. 2 Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig zu gestalten und in die Landschaften einzufügen. 3 Die typischen Elemente wie Hecken und Feldgehölze, markante Einzelbäume sowie Ufergehölze sind zu erhalten. Der Gemeinderat kann Ersatzpflanzungen anordnen. 4 Den Aspekten der ökologischen Aufwertung, der Vernetzung und der Landschaftsentwicklung ist besonders grosse Achtung zu schenken. Eine Aufwertung mit Gehölzen, Hecken, Kleingewässern und dergleichen ist anzustreben und kann mit Beiträgen unterstützt werden. |
Landschaftsschutzzonen, § 28 PBG |
§ 35 BO Aussichtsschutzzone |
1 Der Aussichtsschutz in Oberrisch und Buonas bezwecken die Freihaltung einzelner freier Sichtbereiche von der Kantonsstrasse auf Seeufer, See und die gegenüberliegenden Hanglagen des Zugerberges. Diese Sichtbereiche sind mit einer Bauermittlung durch den Grundeigentümer bei der Gemeinde vor der Bauprojektphase abklären zu lassen. Der Gemeinderat setzt die freien Sichtbereiche mit der Baubewilligung fest. 2 Die Aussichtsschutzzone Dersbach/Freudenberg bezweckt eine möglichst grosse Sichtfreihaltung von der Dersbachstrasse aus auf den See und die gegenüberliegenden Hanglagen des Zugerberges. Der Gemeinderat kann diesbezüglich Vorschriften erlassen für die Höhe von Lebhägen und Mauern sowie für deren Unterhalt. |
Aussichtschutzzonen, § 28 PBG |
§ 36 BO Seeuferschutzzone |
1 Massgeblich für die Seeuferschutzzone ist der vom Regierungsrat erlassene Plan. 2 Die Seeuferschutzzone südlich der reformierten Kirche bezweckt die Freihaltung des Hanges von Bauten. |
Kantonale Seeuferschutzzonen, Best. A |
§ 37 BO Vollgeschosszahl, Geschosshöhe |
1 Bei gestaffelten Bauten wird die zulässige Geschosszahl für jeden Bauteil einzeln berechnet. 2 Für die Berechnung der Gebäudehöhe gilt in allen Zonen eine maximale Geschosshöhe von 3.00 m (OK-OK), in der Kernzone im Erdgeschoss eine maximale Geschosshöhe von 4.50 m (OK-OK). |
Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Geschosshöhe, § 33 VPBG |
§ 38 BO Ausnützungsziffer |
1 Die anzurechnende Geschossfläche umfasst die Geschossflächen gemäss kantonalem Recht. 2 Reichen Räume in Vollgeschossen über mehrere Geschosshöhen, so sind deren virtuelle Geschossflächen bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mit zu berücksichtigen. 3 Bei einem festgelegten Mindestanteil für Wohnen errechnet sich der Ansatz aus der anzurechnenden Geschossfläche. |
Ausnützungsziffer, § 34 VPBG |
§ 39 BO Grenzabstand |
1 In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1.00 m und für Kleinbauten 2.50 m. Er kann mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn verringert oder ganz aufgehoben werden. 2 Wird ein Attikageschoss, mit Ausnahme von Treppen und Liftaufbauten, auf einer Länge von mehr als zwei Dritteln der Vollgeschossfassade näher als 1.50 m zur Fassade gestellt, ist der betreffende Grenzabstand um 2.50 m zu erhöhen. 3 Ist vor Inkrafttreten dieser Bauordnung auf einem Nachbargrundstück ohne Näherbaurecht an die Grenze gebaut worden, so kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand herabsetzen. Der minimale Grenzabstand muss eingehalten werden. 4 Bei Fassadensanierungen können Abweichungen von den Abstandsbestimmungen sowie andere Massvorschriften und Baulinien bewilligt werden. |
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§ 40 BO Vorspringende Gebäudeteile, Durchgangshöhe |
1 Auskragende Bauteile wie Erker, Balkone, und Wintergärten dürfen bis auf eine Tiefe von 1.50 m in den vorschriftsgemässen Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt. 2 Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.50 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand hinein oder über die Baulinie hinausragen. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden. |
Vorspringende Gebäudeteile, § 21 VPBG Vorspringende Gebäudeteile, § 10 VGSW Durchgangshöhe, § 8 VGSW |
§ 41 BO Abgrabungen, Aufböschungen, Stützmauern |
1 Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Das gestaltete Terrain (Stützmauern, Böschungen, Aufschüttungen und dergleichen) darf um nicht mehr als 2.00 m vom gewachsenen Terrain abweichen. 2 Stützmauern und mauerartige Böschungen dürfen innerhalb der Geländenorm eine maximale Höhe von 3.00 m aufweisen. Werden sie gestaffelt, so müssen sie um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Als mauerartige Böschung (zum Beispiel Löffelsteinmauer) gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60 Grad. 3 Stützmauern und mauerartige Böschungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.50 m ab gewachsenem Terrain an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen. Wenn der Nachbar zustimmt, darf von dieser Vorschrift abgewichen werden. 4 Abgrabungen und Aufböschungen sind 0.50 m von der Grenze entfernt anzusetzen. Sie dürfen im Grenzbereich höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden. Wenn der Nachbar zustimmt, darf von dieser Vorschrift abgewichen werden. 5 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung Abweichungen zulassen. |
Abgrabungen, § 12 VPBG Abgrabungen, § 101 EGZGB Aufböschungen, § 12 VPBG Aufböschungen, § 101 EGZGB Stützmauern, § 13 VPBG |
§ 42 BO Tote Einfriedungen, Lebendige Einfriedungen |
1 Für Einfriedungen gelten die Vorschriften des Privatrechts (EGZGB). 2 Feste Einfriedungen ab einer Höhe von 1.80 m unterliegen dem Baubewilligungsverfahren und bedürfen der Zustimmung des Nachbarn. |
Tote Einfriedungen, § 14 VPBG Tote Einfriedungen, § 102a EGZGB Tote Einfriedungen, § 14 VGSW Lebendige Einfriedungen, § 14 VPBG Lebendige Einfriedungen, § 102 EGZGB Lebendige Einfriedungen, § 14 VGSW |
§ 43 BO Terrassenhaus |
1 Terrassenhäuser sind am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt sind. 2 Bei guter architektonischer Gestaltung und guter Eingliederung in die Landschaft kann der Gemeinderat gegenüber der zonengemässen Bauweise ein zusätzliches Vollgeschoss bewilligen. 3 Bei Terrassenhäusern darf kein Gebäudeteil das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade um mehr als 7 m überragen. Ausgenommen sind Brüstungen, Dachvorsprünge und technisch bedingte Dachaufbauten. |
Terrassenhaus, § 17 VPBG |
§ 44 BO Kleinbauten, Überdachte Sitzplätze |
1 Für Kleinbauten gilt der § 18 VPBG. 2 Der Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück und gegenüber Kleinbauten auf dem Nachbargrundstück können verringert werden, sofern keine gesundheits- oder feuerpolizeilichen oder andere öffentliche Interessen verletzt werden. Sind Kleinbauten auf dem Nachbargrundstück betroffen, so ist eine Vereinbarung der beteiligten Grundeigentümer erforderlich. 3 Überdachte Gartensitzplätze werden bezüglich Grenzabstand wie Kleinbauten behandelt. 4 Kleinbauten mit weniger als 5 m2 Grundfläche bedürfen keiner Baubewilligung. Die Abstandsbestimmungen gelten. |
Kleinbauten, § 18 VPBG |
§ 45 BO Arealbebauung: Anforderungen |
1 Arealbebauungen haben gegenüber der Einzelbauweise entsprechend der Zone und Nutzung erhöhten Anforderungen zu genügen, insbesondere folgenden: - besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume; - besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; - besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität; - besonders gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs-, Garten- und Gemeinschaftsanlagen; - zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz; - zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen; - zweckmässig angeordnete Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen; - ökologische Qualitäten - gemeinsame Entsorgungsanlagen - umweltfreundliche Energieversorgung - hindernisfreies Bauen. 2 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden. 3 Der Gemeinderat kann Etappierungen festlegen. |
> Erstellungspflicht, § 48 BO > Ausnützungsbonus, § 47 BO > Abweichungen, § 46 BO > Unterlagen, § 51 BO > Verfahren: Arbeitszone, § 50 BO > Verfahren: Wettbewerb, § 49 BO > Verfahren: Übergangsrecht, § 71b PBG > Bewilligungsgebühren, § 53 BO |
§ 46 BO Arealbebauung: Abweichungen |
Arealbebauungen dürfen bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen gemäss § 45 BO und ohne zusätzliche erhebliche Belastungen von Nachbargrundstücken in einzelnen der folgenden Punkte eng begrenzt von den Vorschriften der Einzelbauweise abweichen: - Bauweise, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform), Anzahl der Pflichtparkplätze; - Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber benachbarten Parzellen die für die Einzelbauweise geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind. |
Arealbebauung, § 45 BO |
§ 47 BO Arealbebauung: Ausnützungsbonus |
1 Erfüllt ein Arealbebauungsplan - die Anforderungen gemäss § 45 BO und - weist dieser Plan eine Mindestfläche von 5'000 m2 aus, respektive liegen in einem Gebiet mit Pflicht zur Erstellung einer Arealbebauung kann der Gemeinderat folgenden Bonus insbesondere zur Geschosszahl respektive zur Ausnützungsziffer gemäss Zonenplan gewähren: a) ohne Erarbeitung mit Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichem Verfahren (§ 49 BO): - Erhöhung AZ bis maximal 10% der zonengemässen Nutzung (z.B. 10% von AZ 0.20 = 0.02); - 1 zusätzliches Vollgeschoss (mit Ausnahme der W1, W2 und W2a), sofern die Abstände mindestens um die Mehrhöhe des Gebäudes vergrössert werden. b) mit Erarbeitung mit Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichem Verfahren (§ 49 BO): - Erhöhung AZ bis maximal 20% der zonengemässen Nutzung; - 1 zusätzliches Vollgeschoss (mit Ausnahme der W1, W2 und W2a) sofern die Abstände mindestens um die Mehrhöhe des Gebäudes vergrössert werden. 2 Der Bonus wird in dem Mass gewährt, wie die Arealbebauung die Anforderungen gemäss § 45 BO erfüllt. |
Arealbebauung, § 45 BO |
§ 48 BO Arealbebauung: Erstellungspflicht |
1 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund der Bewilligung einer Arealbebauung oder aufgrund eines Bebauungsplans im ordentlichen, respektive im vereinfachten Verfahren gebaut werden. Es gelten die erhöhten Anforderungen gemäss § 45 dieser Bauordnung. 2 Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein Quartiergestaltungsplan über das gesamte Areal zu erarbeiten. 3 In den Arealbebauungsgebieten GS Nr. 614 und Stotzenacker in Risch sowie Bürgerhof und Schlumpfenhof in Holzhäusern sind zwecks Einhaltung der Planungswerte die lärmempfindlichen Räume möglichst weit von den lärmverursachenden Strassen anzuordnen bzw. möglichst lärmabgewandt auszurichten. Im Bereich, wo trotz gestalterischer oder baulicher Massnahmen die Planungswerte überschritten würden, können lärmempfindliche Räume nur mit transparenten Fassadenbauteilen sowie einer kontrollierten Wohnungslüftung erstellt werden. Seitenfenster zu diesen Räumen sind nur zulässig, wenn bei diesen die Planungswerte eingehalten werden. 4 (aufgehoben) 5 Im Bebauungsplanpflichtgebiet "Schmittenmatte" Rotkreuz dürfen keine Bauten am Kirchenhügel erstellt werden. |
Arealbebauung, § 45 BO |
§ 49 BO Arealbebauung: Wettbewerb |
1 Ein Wettbewerb oder wettbewerbsähnliches Verfahren liegt vor, wenn a) wenigstens drei Projektentwürfe von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen und b) der Gemeinderat und allenfalls weitere von ihm bestimmte Stellen am Verfahren, insbesondere aber an der Beurteilung dieser Projektentwürfe beteiligt sind. 2 Die Gemeinde kann sich an den Kosten beteiligen. |
Arealbebauung, § 45 BO |
§ 50 BO Arealbebauung: Arbeitszone |
1 Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone haben gegenüber der Einzelbauweise folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen: a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume; b) besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild: c) besonders gute Erschliessungslösungen für den motorisierten Verkehr; d) besonders zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz sowie zu Haltestellen des öffentlichen Verkehrs; e) umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung. 2 Die erhöhten Anforderungen für eine umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung müssen für bestehende, in eine neue Arealbebauung einbezogene Bauten nicht nachgewiesen werden. Es können Auflagen gemacht werden, wonach bei späteren Um- und Erneuerungsbauten solche Anforderungen zu erfüllen sind, wenn dies als wirtschaftlich tragbar erscheint. 3 Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone können in beschränktem Mass von den Bestimmungen der Einzelbauweise abweichen, müssen gegenüber der Einzelbauweise Vorzüge aufweisen und dürfen Nachbargrundstücke nicht erheblich stärker belasten. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe beträgt 25 m. 4 Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein Quartiergestaltungsplan über das gesamte Areal zu erarbeiten. 5 Bei Arealbebauungen ab einer Fläche von mindestens 15'000 m2 hat ein Bauherr Anspruch auf eine zusätzliche Ausnützung von höchstens 0.20, sofern sämtliche Anforderungen der Arealbebauung erfüllt sind. |
Arealbebauung, § 45 BO |
§ 51 BO Arealbebauung: Unterlagen |
1 Zusätzlich zu den einschlägigen Unterlagen sind ein Erläuterungsbericht und ein Arbeitsmodell einzureichen. Es können weitere Unterlagen verlangt werden. 2 In den W2- und W1-Zonen sind vereinfachte Unterlagen für die vorgesehene Nutzung und Gestaltung sowie die Umgebungsgestaltung möglich, über die der Gemeinderat im Rahmen eines erforderlichen Bauermittlungsgesuches entscheidet. Das gleiche gilt auch in Bezug auf ein Arbeitsmodell. |
Arealbebauung, § 45 BO |
§ 52 BO Baubewilligung: Bewilligungspflicht |
Reklamen, Schaukästen, Antennen, Parabolspiegel, Warenautomaten, Beleuchtungen und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden. |
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§ 53 BO Baubewilligung: Bewilligungsgebühren |
1 Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine dem Aufwand entsprechende Gebühr zu entrichten. 2 Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchsteller zusätzlich zu tragen. |
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§ 53a BO Mehrwertabgabe |
1 Die Einwohnergemeinde Risch erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von 20% des Bodenmehrwerts bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Absatz 2a des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (PBG) vom 26. November 1998. 2 Die Gemeinde führt für die gemäss § 52a PBG erhobene Mehrwertabgabe eine Spezialfinanzierung im Sinne von § 52d PBG und § 8 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (FHG) vom 31. August 2006. Der Bestand der Spezialfinanzierung darf nicht negativ sein. Der Vermögensbestand der Spezialfinanzierung ist in der Gemeinderechnung auszuweisen. Er wird nicht verzinst. Entnahmen aus der Spezialfinanzierung sind im Budget und in der Gemeinderechnung offenzulegen. Folgekosten von Beiträgen nach Absatz 2 wie Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten werden nicht über die Spezialfinanzierung finanziert. |
Mehrwertabgabe, § 52a PBG |
§ 54 BO Bauordnung: Aufhebung |
1 Die vor Inkrafttreten dieser Bauordnung rechtsgültige Bauordnung und Zonenplan werden aufgehoben. 2 Alle der Bauordnung widersprechenden gemeindlichen Erlasse werden aufgehoben. 3 Der Gemeinderat führt den Anhang 3 "Bebauungspläne" laufend nach. 4 Die heute rechtsgültigen Gesamtüberbauungspläne in Buonas behalten ihre Gültigkeit. |
Bauordnung, § 1 BO |
§ 55 BO Bauordnung: Inkrafttreten |
Diese Bauordnung und der Zonenplan treten am 15. Januar 2007 in Kraft. |
Bauordnung, § 1 BO |