§ 50 BO Arealbebauung > Arbeitszone |
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1 Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone haben gegenüber der Einzelbauweise folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen: a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume; b) besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild: c) besonders gute Erschliessungslösungen für den motorisierten Verkehr; d) besonders zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz sowie zu Haltestellen des öffentlichen Verkehrs; e) umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung. 2 Die erhöhten Anforderungen für eine umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung müssen für bestehende, in eine neue Arealbebauung einbezogene Bauten nicht nachgewiesen werden. Es können Auflagen gemacht werden, wonach bei späteren Um- und Erneuerungsbauten solche Anforderungen zu erfüllen sind, wenn dies als wirtschaftlich tragbar erscheint. 3 Arealbebauungen in der Arbeits- und Dienstleistungszone können in beschränktem Mass von den Bestimmungen der Einzelbauweise abweichen, müssen gegenüber der Einzelbauweise Vorzüge aufweisen und dürfen Nachbargrundstücke nicht erheblich stärker belasten. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe beträgt 25 m. 4 Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein Quartiergestaltungsplan über das gesamte Areal zu erarbeiten. 5 Bei Arealbebauungen ab einer Fläche von mindestens 15'000 m2 hat ein Bauherr Anspruch auf eine zusätzliche Ausnützung von höchstens 0.20, sofern sämtliche Anforderungen der Arealbebauung erfüllt sind. |