§ 19 VGSW Behindertengerechtes Bauen |
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Das zuständige Gemeinwesen sorgt bei häufig begangenen Fusswegen für bauliche Massnahmen im Interesse der Behinderten und Betagten. Wegleitend sind die Regeln der Technik, namentlich die entsprechende Norm der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung. |