§ 53 BO
Arealbebauung > Bewilligungsgebühren
1 Für die Be­hand­lung von Bau­ge­su­chen ist ei­ne dem Auf­wand ent­spre­chen­de Ge­bühr zu ent­rich­ten.

2 Aus­la­gen für Gut­ach­ten und an­de­re ex­ter­ne Kos­ten sind vom Bau­ge­such­stel­ler zu­sätz­lich zu tra­gen.