§ 27 BO Übrige Zone "Familiengärten" |
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Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Familiengärten und Freizeit (UeFa) dient der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen für Familiengärten. Der Gemeinderat legt die Bauvorschriften in einem Reglement in Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (insbesondere die Einordnung in die Landschaft) und der spezifischen Erfordernisse der zugelassenen Nutzung fest. Für die Zone UeFa darf das bestehende Gebäude Assek. Nr. 145a (Heuboden) genutzt werden als Einstellraum für Geräte usw. für die Pächter der Familiengärten sowie als Freizeit und Festlokal (inklusive Vorplatz) für die Bevölkerung und die Benützer der Golfanlage, sofern die Nutzung im Zusammenhang mit den Familiengärten nicht eingeschränkt oder behindert wird. Eine Erweiterung des bestehenden Bauvolumens (Gartenhäuschen ausgenommen) ist nicht zulässig. Die Einzelheiten und die Zugänglichkeit für die Bevölkerung und die Benützer der Golfanlage sind in einem Betriebsreglement festzuhalten, welches der Genehmigung des Gemeinderates bedarf. Vorbehalten bleiben ausdrücklich einschränkende Weisungen und Verfügungen des Gemeinderates im Interesse der Öffentlichkeit. Bei Wegfall der vorgesehenen Nutzung wird das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt. |