§ 2 BO
Bau­ordnung > Geltungsbereich
1 Die Vor­schrif­ten der Bau­ord­nung gel­ten für al­le Bau­ten und An­la­gen so­wie de­ren Nut­zung.

2 Die Bau­ord­nung gilt für das ge­samte Ge­mein­de­ge­biet.

3 Die­se Bau­ord­nung gilt für alle Bau­ge­suche, die bei ih­rem In­kraft­tre­ten erst­in­stanz­lich noch nicht be­willigt sind.