§ 25 BO Bauzone mit speziellen Vorschriften: Parz. GS Nr. 1863 |
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Die Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV1) auf den GS-Nrn. 1700 und 1863 (ursprüngliche Stammparzelle) ist für Wohnbauten bestimmt. Es gilt in diesem landschaftlich empfindlichen Gebiet, die Qualitäten bezüglich Städtebau und Freiraum zu sichern. Insbesondere sind die in § 14 dieser Bauordnung geforderten besonders hohen Anforderungen an die Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild einzuhalten. Im Übrigen gelten folgende speziellen Bestimmungen: a) Auf der Parzelle GS Nr. 1700 dürfen keine Hochbauten erstellt werden. b) Bauten dürfen nur in den Baufeldern gemäss Anhang dieser Bauordnung erstellt werden. c) Die Grundmasse der Wohnzone 1 (W1) gemäss § 18 dieser Bauordnung sind mit den folgenden Einschränkungen einzuhalten: - Maximale Ausnützungsziffer: 0.12 (anstelle 0.15); - Maximale Firsthöhe: 9.45 m (anstelle 9.80 m). d) Gebäude und sämtliche Aussenanlagen wie Höfe, Sitzplätze, Gärten, Garagen, Grillanlagen, Schwimmbecken und dergleichen dürfen nur innerhalb der im Anhang bezeichneten Baufelder erstellt werden. Unterirdische Gebäudeteile wie z.B. Tiefgaragen dürfen die Baufelder überschreiten und allenfalls Gebäude verbinden. Diese dürfen jedoch das natürliche Terrain an keiner Stelle überragen. e) Die Farbgebung der Gebäude muss sich in beige bis erdfarbenen oder in einem nagelfluhfarbenen Tonbereich bewegen. Es sind keine reinweissen Häuser erlaubt. f) Die Glasfarben sind in einem neutralen oder grünlichen Ton zu halten. Es sind keine Spiegelgläser erlaubt. g) Alle Dächer sind als Flachdach auszugestalten. Für die Dächer über dem Attikageschoss sind begrünte Flachdächer vorgeschrieben und diese dürfen nicht begehbar sein (ausser Notausstiege für Dachunterhalt). h) Attikageschosse sind allseitig mindestens um 1.00 m vom darunterliegenden Vollgeschoss zurückzusetzen. Die Freiflächen des Attikageschosses (mindestens 40% des darunterliegenden Vollgeschosses) dürfen weder mit Verglasungen (Wintergärten), noch mit Windschutzvorrichtungen usw. überbaut werden. i) Bepflanzungen auf den Dächern über dem Attikageschoss dürfen maximal 35 Zentimeter über der maximalen Firsthöhe liegen (maximal 9.45 m + 0.35 m = 9.80 m). j) Pro Baufeld darf nur eine Wohneinheit erstellt werden. k) Ausserhalb der Baubereiche sind die Freiräume als zusammenhängende Extensivwiesen zu gestalten. l) Entlang der Rischerstrasse und der St. Germanstrasse sind keine Hecken und Lärmschutzwand sowie kein Erdwall gestattet. m) Erlaubt ist eine mauerartige Einfriedung (Blockstein, Steinkorb) vom max. 0.80 m (ab best. Strassenniveau der Kantonsstrasse) n) Die Zwischenräume zwischen den Baufeldern (inkl. am Ost- und Westrand bis zur Parzellengrenze) sind von Hochstämmern und Riesensträuchern etc. freizuhalten. o) Die Bepflanzung von Sträuchern zwischen den Baufeldern (inkl. am Ost- und Westrand bis zur Parzellengrenze) darf keine Heckenwirkung erzielen. p) Hecken etc. dürfen nur maximal 0.80 m über das bestehende Strassenniveau der Kantonsstrasse reichen. q) Die Häuser sind im Minergie-Standard zu erstellen. r) Entlang der Rischerstrasse muss für eine spätere Fuss- und Radwegerweiterung ein Raumfreihaltestreifen von 4 m ausgeschieden werden. s) Die anrechenbare Geschossfläche ist auf zwei Vollgeschosse zu verteilen. t) Es sind keine Ausnützungsübertragungen gemäss § 19 VPBG zulässig. |
> Ausnützungsziffer, § 38 BO > Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) |