§ 43 BO Vollgeschoss (Terrassenhaus) |
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1 Terrassenhäuser sind am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt sind. 2 Bei guter architektonischer Gestaltung und guter Eingliederung in die Landschaft kann der Gemeinderat gegenüber der zonengemässen Bauweise ein zusätzliches Vollgeschoss bewilligen. 3 Bei Terrassenhäusern darf kein Gebäudeteil das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade um mehr als 7 m überragen. Ausgenommen sind Brüstungen, Dachvorsprünge und technisch bedingte Dachaufbauten. |