§ 52a PBG Mehrwertabgabe |
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1 Die Mehrwertabgabe gleicht Vorteile aus, die ausschliesslich entstehen durch a) erstmalige und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen; b) Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzonen. 2 Die Höhe der Abgabe beträgt 20% des Bodenmehrwerts. 2a Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen festlegen, dass sie mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von maximal 20% des Bodenmehrwerts erheben können bei a) Umzonungen, für das den bisherigen Bodenwert um mehr als 30% übersteigende Mass; b) Aufzonungen und Bebauungsplänen, für das die Nutzungserhöhung um mehr als 30% übersteigende Mass, wenn gleichzeitig eine Erhöhung der Ausnützungsziffer um mehr als 0.3 bzw. der Baumassenziffer um mehr als 1.2 vorliegt. 3 Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert unmittelbar vor und jenem unmittelbar nach der rechtskräftigen Zonenplanänderung bzw. nach der Rechtskraft des Bebauungsplans. |
> Festsetzung der Abgabe, § 52a1 PBG > Erhebung der Abgabe, § 52b PBG > Kürzung der Abgabe, § 52c PBG > Sachleistung statt Barleistung, § 52a0 PBG > Zweckbindung der Abgabe, § 52d PBG |