§ 27 BO Übrige Zone "Minigolfanlage" |
---|
Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Freizeit (UeFr) ist für eine private Minigolfanlage reserviert. Bauten sind nur erlaubt, soweit sie für den Betrieb der Anlage notwendig sind. Bei Wegfall der vorgesehenen Nutzung als Minigolfanlage wird das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt. |