§ 19 BO Wohnzone W2a |
---|
1 Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet in der Wohnzone W2a Risch besteht die Arealbebauungspflicht gemäss § 48 dieser Bauordnung. Einzelne Bauten werden nur bewilligt, wenn vorher für dieses Gebiet eine Arealbebauung genehmigt ist, welche die landschaftlichen Gegebenheiten optimal berücksichtigt. Das Anliegen des Landschafts- und Ortsbildschutzes geht dabei der Ausschöpfung der Ausnützungsziffer vor. 2 Sieht eine solche Arealbebauung die Erstellung oder Erweiterung eines Hotel- und Restaurationsbetriebes vor, kann für diesen Hotel- und Restaurationsbetrieb von den Vorschriften der Zone W2a um ein Mehrgeschoss abgewichen werden, falls die Zielsetzungen der Ortsbildschutzzone gleichzeitig erfüllt werden können. Als Hotel- und Restaurationsbetrieb gilt eine Baute dann, wenn sie im wesentlichen Hotel- und Restaurationsnutzungen enthält. |