§ 20b BO Wohn-/Arbeitszone WA-SW |
---|
1 In der Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West darf nur im Rahmen eines Bebauungsplanes gebaut werden, der folgende Nutzungen und Masse einhält: - maximal 86'020 m2 anrechenbare Geschossfläche sowie - maximal 1 Hochhaus, dessen Grundfläche maximal 900 m2 beträgt und dessen höchster Punkt des Daches unter Vorbehalt von technischen Anlagen, wie Antennen, Rohre und dergleichen, 60 m über dem gewachsenen Terrain liegen darf, - maximal 35 m Fassadenhöhe im Bereich entlang der Bahnlinie sowie maximal 25 m Fassadenhöhe in den übrigen Bereichen. 2 Der Bebauungsplan sichert eine hohe Qualität bezüglich städtebaulicher Konzeption, Erschliessung, Architektur, Aussenraumgestaltung und Anschlussbereich einer Personenquerung über die Gleise. 3 Der Bebauungsplan, respektive die Anpassung grosser Teile davon, ist auf der Grundlage eines qualitätssichernden städtebaulichen Variantenstudiums zu erarbeiten. |
> Anzurechnende Geschossfläche, § 35 VPBG > Fassadenhöhe, § 31 VPBG |