§ 10a PBG
Behindertengerechtes Bauen
1 Öf­fent­lich zu­gäng­li­che Bau­ten und An­la­gen im Sin­ne des ein­schlä­gi­gen Bun­des­rechts sind so zu ge­stal­ten, dass sie auch für Be­hin­der­te zu­gäng­lich und be­nutz­bar sind.

2 Ge­bäu­de mit mehr als acht Wohn­ein­hei­ten so­wie Bau­ten und An­la­gen mit mehr als 50 Ar­beits­plät­zen sind so zu ge­stal­ten, dass sie auch für Be­hin­der­te zu­gäng­lich sind. Bei den Wohn­ein­hei­ten müs­sen die Mehr­heit der Wohn­un­gen und bei den Ar­beits­plät­zen sämt­li­che Plät­ze im In­nern an de­ren Be­dürf­nis­se an­pass­bar sein.

3 Die An­for­der­un­gen ge­mäss Abs. 1 und 2 sind bei Neu­bau­ten und Er­neuer­un­gen im Sin­ne des ein­schlä­gi­gen Bun­des­rechts zu er­fül­len, so­fern kei­ne über­wie­gen­den öf­fent­li­chen In­te­res­sen ent­ge­gen­ste­hen oder der Auf­wand für die An­pas­sung nicht un­ver­hält­nis­mäs­sig ist.

4 Der Re­gier­ungs­rat be­stimmt die nach Abs. 1 und 2 er­for­der­li­chen bau­li­chen Mass­nah­men.

> Bauliche Massnahmen, § 43 VPBG
> Ausnahmen, § 14 PBG